


Dann werde ich das so machen, habs für die Klausur dann wohl ausreichend geschnallt

Nachtrag: nochmal kurz zum Verständnis...
Es liegt allerdings keine Spezialität vor (denn dann müßten ja alle Tatbestandsmerkmale des Bannbruchs auch in § 30 Abs. 1 BtMG enthalten sein - was nicht der Fall ist) sondern materielle Subsidiarität.
Spezialität kann es nicht sein, da es keine höhere bzw. speziellere Form der Einfuhr gibt wie zB bei der Körperverletzung die gefährliche Körperverletzung...
materielle Subsidarität, ist es, weil nicht nur Gegenstände entgegen eines Verbotes nach §372(1)AO eingeführt werden sonder eine nicht geringe Menge BtM nach §30(1)Nr.4BtMG, richtig?