Au.. netter Versuch..
Also, so leid es mir tut, aber das Thema läßt sich nicht im Forumsformat abhandeln – aber bitte vergiss das bereits geschriebene. Ich versuch es mal kurz:
Schritt A: Gesetzeskonkurrenz gibt es nur bei Handlungseinheit (§52 StGB). Du mußt also vorab klären, ob die verwirklichten Delikte überhaupt in Handlungseinheit zueinander stehen. Sonst ist das Thema Gesetzeskonkurrenz schon (fast) erledigt, denn bei Handlungsmehrheit (s.o.) gibt es so etwas (fast) nicht.
Es gibt verschiedene Formen der Handlungseinheit:
1. Eine Handlung im natürlichen Sinn: Du schießt mit ner Panzerfaust auf einen Schulbus – mit einer Fingerbewegung verwirklichst Du Totschlag, Körperverletzung, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung, Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz etc.
2. Natürliche Handlungseinheit (auch Bewertungseinheit genannt): Mehrere Delikte stellen sich bei wertender Betrachtung als gemeinsam verwirklicht heraus.
3. Juristische Handlungseinheit: a) Bei Dauerdelikten (z.B. Geiselnahme) werden sämtliche Verhaltensweisen die zur Aufrechterhaltung des Dauerzustandes dienen als eine Handlung gewertet. b) bei zusammengesetzten Delikten (z.B. Raub) werden sämtliche zur Verwirklichung dieses Deliktes begangenen Handlungen als eine gewertet c) sog. Klammerwirkung, die hier zu erklären zu langwierig wäre. Kurz: Ein Dauerdelikt (z.B. Geiselnahme) verklammert bei dessen Gelegenheit begangene andere Delikte (z.B. Beleidigung oder Körperverletzung etc).
Alles, was nicht Handlungseinheit ist, ist Handlungsmehrheit (§ 53 f. StGB).
Schritt B: Bei sämtlichen Delikten, die in Handlungseinheit stehen, ist dann zu gucken, welche von denen zurücktreten. Das geschieht nach folgenden Regeln
1. Spezialität: Ein Delikt ist spezieller, wenn es alle Tatbestandsmerkmale eines anderen Deliktes enthält und noch eines oder mehrere weitere. Z.B ist der Raub spezieller als der Diebstahl, die gefährliche Körperverletzung spezieller als die einfache usw.
2. Subsidiarität: Ein Delikt ist nur als Auffangtatbestand gedacht, falls ein schwereres nicht eingreift. Das gibt es als formelle Subsidiarität (= steht im Gesetz. z.B. §§ 246, 145d, 316 StGB) oder materielle Subsidiarität (also nach Wertungskriterien zu ermitteln. Z.B. Vollendung verdrängt Versuch, die Mittäterschaft die Beihilfe, der Totschlag die Körperverletzung usw.)
3. Konsumtion: Ein Delikt ist bei Begehung eines anderen nicht notwendigerweise (dann wäre es Spezialität) sondern typischerweise mit verwirklicht (z.B. Sachbeschädigung beim Wohnungseinbruchsdiebstahl)
Die Delikte die dann noch übrigbleiben stehen in sog. Idealkonkurrenz zueinander
Um die Verwirrung komplett zu machen, gibt es so etwas ähnliches wie die Konsumtion auch noch bei der Handlungsmehrheit. Wenn nämlich ein Delikt ein ganz typisches Vor- oder Nachbereitungsdelikt zu einem anderen darstellt, tritt es als sog. mitbestrafte Vor- oder Nachtat zurück (z.B. ne Urkundenfälschung als Vorbereitung zu einem Betrug).
Ansonsten stehen alle Delikte in Handlungsmehrheit in sog. Realkonkurrenz quasi hintereinander. Ich hoffe, das hat ein wenig geholfen.. ich fürchte aber, so knapp zusammengerafft wohl eher nicht…
Expect nothing..