
"In Schleswig-Holstein haben zwei Betreiber eines Tattoo-Studios mit ihrem Eilantrag gegen ein Öffnungsverbot Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht des Landes sah in der Beschränkung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes. Tätowieren außerhalb des Gesichts dürfe nicht verboten werden. Es gebe keinen sachlichen Grund, Tattoo-Studios anders zu behandeln als Kosmetik- oder Nagelstudios, die auch wieder öffnen dürften. "