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Zutroy hat geschrieben:gut so Lia..sonst gehts dir so wie Schnari! Der hatte auch zu wenig Grillfleisch gegessen und - pam! War er krank..
Zutroy hat geschrieben:simon wird mariniert und gegrillt wenn er mal das Steakmesser abgibt...Stilecht halt
Die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde genügt in weiten Teilen offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen Umfang der Beschwerdeschrift – einschließlich ergänzender Schriftsätze von mehr als 330 Seiten – haben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter anderem durch umfangreiche, sachlich durch nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
Die einschließlich der vorab per Telefax übermittelten Schriftstücke 1182 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Verhängung eines Bußgelds in Höhe von 175 Euro sowie eines Fahrverbots für die Dauer von zwei Monaten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Nach siebentägiger Hauptverhandlung verwarf das AG Erding den Einspruch, weil der Bf., der selbst Rechtsanwalt ist, ohne hinreichende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch seinen Verteidiger vertreten worden ist.
Die Verfassungsbeschwerde wurde unter anderem darauf gestützt, dass die Verwerfung des Einspruchs sowie die Zurückweisung mehrerer Befangenheitsanträge den Bf. in seinen Grundrechten verletzen würden. Sie wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Bf. und dem Bevollmächtigten des Bf. wurde jeweils eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1100 Euro auferlegt.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) erfüllt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des (damaligen) Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2004 verworfen. Dass diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzen könnte, ist ihrem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden und begehrt vom Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von Richard Wagner an bestimmten Tagen aufgeführt werden darf. Sie hat dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass „Richter Bärli“ vom „Bundesbärengericht“ zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.
Zutroy hat geschrieben:gut so Lia..sonst gehts dir so wie Schnari! Der hatte auch zu wenig Grillfleisch gegessen und - pam! War er krank..
Zutroy hat geschrieben:simon wird mariniert und gegrillt wenn er mal das Steakmesser abgibt...Stilecht halt
Buddha_Eyes hat geschrieben:Dann besitzt Du sie doch immer noch. Besitz ist lediglich die tatsächliche Herrschaft über einen Gegenstand getragen von einem Herrschaftswillen.. Das ist bei Miete oder Leihe auch der Fall.