Ich hab da mal ne Frage! Antworten auf alles un-/wichtige...

"Phoenix roxx the house" - Offtopicgerödel

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Beitragvon arec » 19.10.2010 16:20

yo danke, nun hab ichs grade gefunden, war son kleiner banner, den hab ich übersehen, thx a lot :)
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Beitragvon Mrs.J » 19.10.2010 16:21

Und ich wollte mal spitzfindig rüberkommen und habs extra nicht dazu geschrieben. :p
Gesichterbuch oder so

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Beitragvon arec » 19.10.2010 16:23

da waren ja zig banner mit mucke und der war so klein ;)
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Beitragvon dakona » 21.10.2010 13:05

Konkurrenzen im Strafrecht...
Kann mir das vllt irgendwer irgendwie kurz rüberbringen?
Ich check das einfach nicht :roll:
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Beitragvon MinaM » 21.10.2010 13:19

Was genau willst du denn dazu wissen? Wie du die prüfst?
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Beitragvon dakona » 21.10.2010 13:28

Ja und wann habe ich ne Konkurrenz... Ich schreib heute in 14 Tg meine Strafrechtklausur und das kapier ich mal garnicht... :roll:
Nen kurzes Bsp wäre der Hammer...
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Beitragvon MinaM » 21.10.2010 13:51

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Zuletzt geändert von MinaM am 21.10.2010 15:44, insgesamt 2-mal geändert.
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Beitragvon Buddha_Eyes » 21.10.2010 15:15

Au.. netter Versuch.. :mrgreen:
Also, so leid es mir tut, aber das Thema läßt sich nicht im Forumsformat abhandeln – aber bitte vergiss das bereits geschriebene. Ich versuch es mal kurz:
Schritt A: Gesetzeskonkurrenz gibt es nur bei Handlungseinheit (§52 StGB). Du mußt also vorab klären, ob die verwirklichten Delikte überhaupt in Handlungseinheit zueinander stehen. Sonst ist das Thema Gesetzeskonkurrenz schon (fast) erledigt, denn bei Handlungsmehrheit (s.o.) gibt es so etwas (fast) nicht.
Es gibt verschiedene Formen der Handlungseinheit:
1. Eine Handlung im natürlichen Sinn: Du schießt mit ner Panzerfaust auf einen Schulbus – mit einer Fingerbewegung verwirklichst Du Totschlag, Körperverletzung, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung, Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz etc.
2. Natürliche Handlungseinheit (auch Bewertungseinheit genannt): Mehrere Delikte stellen sich bei wertender Betrachtung als gemeinsam verwirklicht heraus.
3. Juristische Handlungseinheit: a) Bei Dauerdelikten (z.B. Geiselnahme) werden sämtliche Verhaltensweisen die zur Aufrechterhaltung des Dauerzustandes dienen als eine Handlung gewertet. b) bei zusammengesetzten Delikten (z.B. Raub) werden sämtliche zur Verwirklichung dieses Deliktes begangenen Handlungen als eine gewertet c) sog. Klammerwirkung, die hier zu erklären zu langwierig wäre. Kurz: Ein Dauerdelikt (z.B. Geiselnahme) verklammert bei dessen Gelegenheit begangene andere Delikte (z.B. Beleidigung oder Körperverletzung etc).

Alles, was nicht Handlungseinheit ist, ist Handlungsmehrheit (§ 53 f. StGB).

Schritt B: Bei sämtlichen Delikten, die in Handlungseinheit stehen, ist dann zu gucken, welche von denen zurücktreten. Das geschieht nach folgenden Regeln
1. Spezialität: Ein Delikt ist spezieller, wenn es alle Tatbestandsmerkmale eines anderen Deliktes enthält und noch eines oder mehrere weitere. Z.B ist der Raub spezieller als der Diebstahl, die gefährliche Körperverletzung spezieller als die einfache usw.
2. Subsidiarität: Ein Delikt ist nur als Auffangtatbestand gedacht, falls ein schwereres nicht eingreift. Das gibt es als formelle Subsidiarität (= steht im Gesetz. z.B. §§ 246, 145d, 316 StGB) oder materielle Subsidiarität (also nach Wertungskriterien zu ermitteln. Z.B. Vollendung verdrängt Versuch, die Mittäterschaft die Beihilfe, der Totschlag die Körperverletzung usw.)
3. Konsumtion: Ein Delikt ist bei Begehung eines anderen nicht notwendigerweise (dann wäre es Spezialität) sondern typischerweise mit verwirklicht (z.B. Sachbeschädigung beim Wohnungseinbruchsdiebstahl)
Die Delikte die dann noch übrigbleiben stehen in sog. Idealkonkurrenz zueinander
Um die Verwirrung komplett zu machen, gibt es so etwas ähnliches wie die Konsumtion auch noch bei der Handlungsmehrheit. Wenn nämlich ein Delikt ein ganz typisches Vor- oder Nachbereitungsdelikt zu einem anderen darstellt, tritt es als sog. mitbestrafte Vor- oder Nachtat zurück (z.B. ne Urkundenfälschung als Vorbereitung zu einem Betrug).
Ansonsten stehen alle Delikte in Handlungsmehrheit in sog. Realkonkurrenz quasi hintereinander. Ich hoffe, das hat ein wenig geholfen.. ich fürchte aber, so knapp zusammengerafft wohl eher nicht…
Zuletzt geändert von Buddha_Eyes am 21.10.2010 17:31, insgesamt 3-mal geändert.
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Beitragvon MinaM » 21.10.2010 15:43

Sorry, wenn das echt so falsch ist :oops: Aber ziemlich genauso haben wir das in der Uni bekommen?! Na klasse... :(
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Beitragvon Buddha_Eyes » 21.10.2010 16:35

Brauchst Dich nicht zu entschuldigen. Es ist mehr als ehrenwert zu helfen. Sorry, wenn das von mir ein wenig ruppig rüberkam.. :oops: Ich habe ca 14 Jahre lang Studenten unterrichtet und nicht einen einzigen getroffen, dem/der das in der Uni venünftig erklärt worden wäre.. keine Ahnung, warum dieses Thema immer so stiefmütterlich behandelt wird - aber Du bist da in bester Gesellschaft...

Edith sagt: Schade, daß Du Deinen Beitrag gelöscht hast - sonst hätte ich Dir per PN noch kurz erklärt, wo die Irrtümer lagen... :(
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Beitragvon dakona » 21.10.2010 17:16

@ Mina und Buddha: schonmal vorab einen RIESEN Dank!!! Und Mina, mach dir da mal keine Platte, find es super, das Du so schnell geholfen hast, aber Buddha können wir da wohl nichts vormachen ;)

Ich werde mich heute Nachmittag/Abend noch intensiv damit beschäftigen und spätestens morgen mal mit nem knappen Bsp. versuchen, ganz steil aus der Kurve zu kommen ;) vllt bekomm ich da noch nen kleinen Hinweis, ob das dann so in etwa pass 8)

Danke nochmal!!!
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Beitragvon Buddha_Eyes » 21.10.2010 19:02

Nur noch mal als Hilfestellung: Die Gesetzekonkurrenz dient ja letztlich dazu, für das spätere Urteil bei der Strafenbildung nach § 52 StBG (also Strafrahmen aus dem schwersten Delikt und bei der konkreten Strafhöhe das mit einberechnen, was sonst noch so mitverwirklicht wurde) all diejenigen Delikte auszusortieren, die sich letztlich nicht Unrechtserhöhend ausgewirkt haben. Diese tauchen dann im Tenor des Urteils auch nicht mehr auf obwohl sie verwirklicht wurden. Insoweit mußt Du Dich eigentlich nur fragen, welche Delikte brauche ich letztenendes (welche sind also sowohl notwendig als auch hinreichend), um alle Rechtsgutsangriffe erfasst zu haben - der Rest wird weggestrichen..
Viel Erfolg!
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Beitragvon MinaM » 21.10.2010 23:19

Kein Thema, ist alles geklärt und ich bin niemandem böse. :D
dakona, dann von mir auch viel Erfolg und Durchhaltevermögen :wink:
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Beitragvon dakona » 22.10.2010 8:47

Guten Morgen,

Also wie angedroht, mein kurzes knappes Bsp nur zum Verständnis 8)

Sachverhalt: In einer Grenzkontrolle wird festgestellt, dass XY eine nicht geringe Menge Btm (15kg Marihuana) nach Deutschland einführt und das in seinem KFZ mit besonders hergerichtetem Versteck.

Straftaten: Steuerstraftat nach §369(1)Nr.2 AO in Form eines Bannbruch nach §372(1)AO (Vergehen) und ein Verbrechen nach §30(1)Nr.4BtmG

Somit liegt hier eine Tateinheit vor und ist eine Idealkonkurrenz und es wird auf nur eine Strafe erkannt (§52(1)StGB), Gesetzeskonkurrenz wäre dann die Spezialität und Bestrafung dann nach dem BtmG (lex specialis derogat legi generali) :!: :?:

Oder liege ich da völlig daneben???
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Beitragvon Buddha_Eyes » 22.10.2010 9:00

Wow - fast richtig. Tateinheit ist richtig, § 52 ist richtig, es wird nur auf eine Strafe erkannt und der Bannbruch tritt hinter dem Einführen von BtM zurück.. alles super. Es liegt allerdings keine Spezialität vor (denn dann müßten ja alle Tatbestandsmerkmale des Bannbruchs auch in § 30 Abs. 1 BtMG enthalten sein - was nicht der Fall ist) sondern materielle Subsidiarität. Wenn Du es Dir in einer Klausur einfach machen willst und zwar weißt (wie hier) daß ein Delikt hinter dem anderen zurücktritt, Dir aber über die Art der Gesetzeskonkurrenz unsicher bist, schreib doch einfach in der Klausur "... tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück".

Im Ergebnis wird also in dem Strafurteil nur der Verstoß gegen das BtMG austenoriert. Der mitverwirklichte Bannbruch wird auf die letztendliche Strafhöhe keinen merkbaren Einfluss haben (hab noch nie erlebt, daß in einer Hauptverhandlung wegen der Einfuhr von BtM überhaupt nur über diesen Tatbestand geredet worden wäre).
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