Moderatoren: MartiAri, BassSultan
Zitat Marion: Genau wegen Leute wie mir, wird der gemeine Kunde nicht mehr für blöd verkauft. Und meine Kollegen, die ihren Job nicht nur wegen des Geldes machen, sondern Wissen das sie Verantwortung haben sind Dankbar in einem Bereich aufgeklärt zu werden in dem sie sich nicht auskennen bzw. nicht auskennen müßen, um das Bestmögliche für den Kunden und sich selbst rauszuholen. Respekt und Verantwortung das sind die großen Zauberwörter in diesem Beruf.
Zitat Marion: Wenn der Kunde, ohne die Empfehlung des Inkers die Salbe sich besorgt und aufträgt, ist der Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt.
Zitat Marion: Tätowierer die um die Schwierigkeiten der Emla und Kosorten wissen, lehnen solche Kunden von Haus auf ab. Ist ja der Ruf des Tätowierers wenn seine Arbeit nachher scheiße aussieht...
Zitat Heiko: wer ist eigentlich "trixi 111"?
Zitat Joerg: Was mir aber noch mehr das kotzen ins Gesicht bringt ist die Tatsache, das dieses Scheißzeug auch noch in den gängigen Szene Magazinen hochgejubelt wird und die diese abzockerei auch noch fördern, in dem sie Werbung dafür machen.......Verdammt nochmal.....das es Weh tut, gehört zum Tätowieren dazu. Wer das nicht abkann, soll es bleiben lassen.
Zitat Trixi111: Es ist nicht ein Fall bekannt dem soetwas passiert ist ,nachdem er die PAT-Tattoobetäubungssalbe genuzt hat.
Zitat Trixi111: Außerdem frage ich mich was schlimmer ist , eine Oberflächenbetäubung oder Farbe in die Haut inken,wo niemand genau weiß wie sie hergestellt wurde.
ProjektArtTattoo hat geschrieben:Projekt Art Tattoo wird auch dieses Jahr auf der Tattooconvention Berlin,mit unserem Apotheker Rede und Antwort stehen.
Selbstverständlich haben wir wieder reichlich Probedosen für euch.
Feuer Frei
c) Absolute Verbote
Werbung f�r verschreibungspflichtige oder nicht zugelassene Medikamente und solche, die Schlafst�rungen oder psychische St�rungen beseitigen, ist grunds�tzlich verboten (�� 4, 10 HWG). Das Werbeverbot nicht in Deutschland zugelassener Medikamente ist daher besonders bei ausl�ndischen Partnerprogrammen zu beachten. Weiterhin untersagt ist die Werbung f�r den Versandhandel apothekenpflichtiger Medikamente (� 8 HWG). Auch Verlosungen oder Gewinnspiele sind nicht erlaubt, ebenso wenig wie die Abgabe von Proben oder Mustern (�� 11 Abs. 1 Nr. 13, 14. HWG)...
b) Pflichtangaben
Grunds�tzlich muss jede Werbung f�r ein Medikament umfangreiche Pflichtangaben enthalten (� 4 HWG), so z.B. Angaben zu Hersteller, genauer Bezeichnung des Medikaments, der Zusammensetzung, der Gegenanzeigen, der Nebenwirkungen, der Warnhinweise, der Wirkstoffe sowie der Angabe, ob dieses Medikament verschreibungspflichtig ist. http://www.dr-bahr.com/aufsaetze/pp3.html
§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1.
wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
§ 3a
1Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. 2Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.
§ 14
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zugelassen gilt,
2.
eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder entgegen § 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten wirbt,
3.
in einer nach § 6 unzulässigen Weise mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichungen wirbt,
4.
entgegen § 7 Abs. 1 und 3 eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt,
4a.
entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt,
5.
entgegen § 8 eine dort genannte Werbung betreibt,
6.
entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt,
7.
entgegen § 10 für die dort bezeichneten Arzneimittel wirbt,
8.
auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt,
9.
entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die sich auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführten Krankheiten oder Leiden bezieht,
10.
eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.