Das ist zwar kein Jura Forum aber als Anwalt finde ich es sinnvoll mal in einem Thread zusammenzufassen was man tun kann wenn das Tattoo nicht so ausgefallen ist wie man es sich vorgestellt hat.
Ich selbst bin zwar Anwalt in österreich die rechtslage ist aber soweit ich sehe doch sehr ähnlich.
Im Regelfall wird über die Qualität der Arbeit nichts vereinbart werden. Ergibt sich aus den Umständen nichts Abweichendes - zb man ist zu einem Spitzenkünstler gegangen - dann wird jene Qualtät geschuldet die der Kunde üblicherweise erwarten kann. Also weder Gurke noch Spitzenklasse. Wird diese Leistung nicht erbracht hat der Kunde Ansprüche aus den Mängeln.
Und zwar primär zunächst Nachbesserung durch den Tatowierer. Weigert sich der Tätowierer, schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar dann kommt Rücktritt und schadenersatz in Betracht. Das jetzt nur mal als grober Einstieg. Villeicht sind ja hier auch Kollegen unterwegs die das verfeinern wollen.
Ich freue mich auf eine Diskussion