mangelhaftes tattoo - was tun ?

Allgemeines zum Thema Tattoo

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Beitragvon Loreleytattoo » 03.11.2008 21:15

Genauso sieht meine Einverständniserklärung aus. Es wird auf eventuell auftretende Allergien hingewiesen (auch nach mehreren Jahren). Zudem das die unterzeichnende Person hinreichend über die Nachsorge und Pflege aufgeklärt wurde und auch eine schriftliche Pflegeanleitung erhalten hat.
Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag aufs neue jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann!
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Noch mal eine kurze Präzisierung zur Einwilligung..

Beitragvon yahyah » 05.11.2008 12:18

Rechtlich erfüllen das Tättowieren und das Piercen den objektiven und subjektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB: Mindesstrafe 6 Monate).

Die Einwilligung des Kunden beseitigt lediglich die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung und damit die Strafbarkeit.

Die Einwilligung muss weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich erklärt werden. Auch eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten ist wirksam.

Die Einwilligung setzt allerdings voraus, das der Kunde weiß, was auf ihn zukommt, er also auch Aufgeklärt wurde. Da aber jeder weiß, dass das mächtig wehtut und die Farbe in der Haut nicht weggeht, is dieser Punkt -strafrechtlich betrachtet- nicht so bedeutsam.

In der Praxis gibt es daher in Deutschland -bei erwachsenen Kunden- kaum Probleme mit der Einwilligung (wer wid schon gegen seien Willen tättowiert lol)


Schwierig wird die Sache bei Minderjährigen. Zwar lehnt die Mehrzahl der Profis es ab, Personen unter 18 zu tättowieren, aber beim Piercen wirds relevant.

Leider gibt es in Deutschland KEINE gestzliche Regelung zur Einwilligungsfähigkeit minderjähriger. Die Einwilligungsfähigkeit im Strafrecht is nicht mit der Geschäftsfähikeit gleichgestellt. Es kommt nur darauf an, ob der betreffende im Einzelfall die notwendige Urteils- und Einsichtsfähigkeit hat. Also unklarer gehts nich...

Daher sollte in solchen Fällen IMMER eine schrfitliche Einwilligung verlangt werde, die IMMER von einem Erziehungsberechtigen im Beisein des Piercers unterschrieben wird.

Ein von mir vertretener Piercer ist einmal tatsächlich wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt worden, weil er in der Hektik sich keine Gedanken über das Alter der Kundin machte und Mutti Töchterchen quasi am Zungenpiercing zur Polizei schleppte.

Es war nicht möglich das Gericht davon zu überzeugen, dass die 16jährige doch die notwendige Urteils und Einsichtsfähigkeit besaß.. das Verfahren wurde dann zwar eingestellt, aber 800,- Euro Geldauflage mussten abgedrückt werden.

Noch kurz zur Aufklärung. Die hat zwar auch Bedeutung für die Einwilligung, aber hauptsächlih geht es hier um die zivilrechtliche Haftung. Mangelhafte Aufklärung löst Schadenersatzansprüche aus. Deswegen hier am Besten schriftliche Pflegetianweisung etc... ausgeben und sich den Erhalt quittieren lassen.
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Beitragvon tspeedy3 » 05.11.2008 13:12

Ich kopier mal einen Ausschnitt aus jener Verordnung rein, die hier in Österreich festlegt, worüber aufgeklärt werden muss. Ist vielleicht von Interesse:

"Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der gepiercten bzw. tätowierten Körperregion, mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme des Piercings oder der Tätowierung wie allergische und entzündliche Reaktionen sowie die Möglichkeit zur Entfernung des Piercings und der Tätowierung sowie der damit verbundenen Gefahren zu erfolgen.

Das Piercen und Tätowieren dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine dem Piercen und Tätowieren entgegenstehende Kontraindikation vorliegt. Hinsichtlich möglicher Kontraindikationen, wie etwa Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression, Autoimmunerkrankungen, Blutverdünnungstherapie, Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte, ist aufzuklären und hat eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Aufklärung seitens der zu piercenden oder tätowierenden Person bzw. erforderlichenfalls des Erziehungsberechtigten der Minderjährigen Person zu erfolgen."
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Beitragvon fauchi » 03.02.2010 15:17

Wie kann ich einen vernünftigen Sachverständiger für Tattoos finden? Die Googlesuche war bei mir erfolglos. Ich habe meinen Tätowierer vor einem Jahr verklagt. Leider entschied der Richter nach der 3. Verhandlung nicht zu meinen gunsten. Jetzt überlege ich Berufung einzulegen. Meine Anwältin meinte, dass es sinnvoll wäre einen Sachverständiger einzuschalten. Sie kennt da aber in Sachen Tattoos leider auch niemanden.
Wäre über jede Hilfe dankbar!
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Beitragvon Chris Kay » 03.02.2010 15:28

Wend Dich mal an den DOT
http://www.dot-ev.de/
Die haben glaub ich einen.
Wird aber schwierig. Weil Du hast ja selber schon geschrieben, Du bist zu einem gegangen, der nicht so gut ist. Das hast Du gewußt und wenn seine Fotomappe oder Inetpräsenz keine besseren Bilder als Deins hergibt, dann hast Du genau bekommen, was angeboten wurde. Kannst keinen Ladahändler auf einen Ferrari verklagen.
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Beitragvon Bloodflower » 03.02.2010 15:36

Das wird ja immer lächerlicher. Wissentlich zu einem miesen Inker gehen und ihn dann für die eigene Doofheit verklagen... :roll:
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Beitragvon upsidedown » 03.02.2010 15:46

Ist zwar o.T., aber im Zusammenhang mit Bloodflowers Eintrag schlage ich in die gleiche Kerbe.

Fauchi, ich wünsche niemandem schlechte Tätowierungen. Und jeder hat das Recht dazuzulernen, seinen Horizont zu erweitern und seine Sicht zu verändern. Aber Du bist scheinbar ein schwieriger Fall. Du rennst mit der Oxfordnummer gerade genau in die gleiche Falle. Es gibt zur Methode keinerlei Referenzen und keine Anerkennung. Der Internetauftritt ist in meinen Augen unseriös, schon da man solche Verfahren nicht irgendwelchen Deppen als Gelddruckmaschine im Franchising anbietet. Die Person, die das Oxford-"Verfahren" bei Dir durchführt, hat Deinem Eindruck nach wenig Erfahrungen und kann kaum Antworten geben. Dagegen gibt es ein solides Verfahren, das bei Dir angemessenen in Deinem Fall guten Erfolg zeigte. Ein Cover wäre längst möglich gewesen. Mit ein wenig gesundem Bauchgefühl solltest Du davon die Finger lassen. Aber Du ziehst das eisenhart durch.

Willst die dann auch verklagen?
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Beitragvon fauchi » 03.02.2010 17:19

Vielen Dank für den Link! Das hat mir schon viel weitergeholfen!
Zuletzt geändert von fauchi am 30.04.2011 23:00, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon pupskuh » 03.02.2010 21:22

fauchi hat geschrieben: Seine Anwort zur Vorlage war "kein Problem"!


... was sollte der typ auch sonst sagen... :roll: ... natürlich sagt der, dass das kein problem ist... der will ja auch geld verdienen... wenn mich demnächst jemand fragt, ob ich nen blinddarm entfernen kann, sag ich auch einfach mal "kein problem", mal gucken, wo das dann hinführt...
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Beitragvon SharkFood » 03.02.2010 21:38

Seine Antwort war doch, wie soll ich sagen, rechtlich korrekt. Wir erinnern uns an den Anfang dieses Themas oder ich zitiere einfach mal:

Im Regelfall wird über die Qualität der Arbeit nichts vereinbart werden. Ergibt sich aus den Umständen nichts Abweichendes - zb man ist zu einem Spitzenkünstler gegangen - dann wird jene Qualtät geschuldet die der Kunde üblicherweise erwarten


und jetzt übersetzen wir: "Kein Problem!" bedeutet: "Du erhältst die Qualität die Du als Kunde üblicherweise von mir als Tätowierer erwarten kannst." Siehst Du, schon sieht die Vorlage vor deinem geistigen Auge ganz anders aus.

Wenn Du in Berufung gehst, interessiert mich auf jeden Fall das Ergebnis.
„Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher.“
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