pflege mit nivea for men : revitalisierende creme q10

Allgemeines zum Thema Pflege, Verträglichkeit etc

Moderatoren: MartiAri, BassSultan

Beitragvon dobermann » 19.03.2008 13:27

Ok dann verbrenn ich mal schnell all unsere pflegehinweise und unsere kunden sollen sich um die pflege selbst was zusammenreimen. :roll:
Völliger stumpsinn das man wegen einem pflegehinweis belangt werden kann :roll: Also alois schnell alles verbrennen und falls wer wegen pflege fragt einfach mal mit den achseln zucken :wink:
So und jetzt kann weiter diskutiert werden über eure tollen salben!!Aber vorsicht sonst werdet ihr verklagt :shock:
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Beitragvon AA » 19.03.2008 13:39

@ dobermann-

du hast scheinbar nicht begriffen worum es geht..es ging darum dass es unerheblich ist wie man das blatt mit den plegetipps nennt, sobald du in einem schuldverhältnis stehst haftest du sehr wohl für solche ratschläge sofern sie für einen schaden kausal sind, adäquanz und fahrlässigkeit/vorsatz nachzuweisen ist = du einen falschen tipp erteilt hast. beispiel: du gibst deinem kunden nen zettel auf dem steht wie er sein tattoo zu pflegen hat..es stellt sich raus dass diese methode ungeeignet ist und die empfphlene creme verursacht schaden = du haftest für diesen tipp, wie der zettel heisst/ wie die überschrift lautet is unerheblich..

desweiteren möchte ich darauf aufmerksam machen dass es in einer bestimmten fallkonstellation nicht mal eines schuldverhältnisses bedarf wenn man jüngster judikatur folgt; sobal ein sachverständiger unentgeltliche tips gibt und dabei hofft dass er dadurch neue kunden gewinnt haftet er für die dadurch verursachten schäden (kausalität/adäquanz und fahrlässigkeit/vorsatz natürlich vorausgesetzt).

aber danke dass du mir meinen beruf erklärst.. :roll:

und nochmal: wenn du darüber weiter diskutieren willst machst du entweder nen neuen thread auf oder schreibst mir ne PN! ich hab jetzt zum xten mal darauf aufmerksam gemacht dass man schon längst off topic ist und würde die mods bitten hier mal einzuschreiten...merci.
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Beitragvon dobermann » 19.03.2008 14:18

AA hat geschrieben:aber danke dass du mir meinen beruf erklärst.. :roll:
i.


Und DU willst mir meinen erklären oder wie ist das? Was willst du mir über die gesetzeslage in der tattoobranche erzählen mann????Du fängst an dich lächerlich zu machen!!
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Beitragvon Tuempel » 19.03.2008 14:24

Ich weiß zwar nicht, was mann an AA Erläuterungen missverstehen kann aber er mischt sich kein Stück in die Tattoo-Branche ein sondern erklärt das rechtliche und das ist stimmig und lächerlich macht er sich nicht.
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Beitragvon AA » 19.03.2008 14:31

@dobermann-


es geht hier ganz allgemein um schadenersatzrecht und das gilt auch für tattoowierer ;) dazu muss ich nicht mal ausgebildeter jurist sein, das erklärt dir jeder zweitsemestriger...

hier ein auszug aus der lehre:

II. Die Sachverständigenhaftung

Literaturquelle
1. Wer ist Sachverständiger?

Für wen gilt diese Haftung? ? Die Sachverständigenhaftung des § 1299 ABGB gilt zB für: Ärzte, Krankenschwestern, Rechtsanwälte, Notare, Kreditinstitute (zB Anlageberaterhaftung), Steuerberater, Kaufleute, Gewerbetreibende, Baumeister, aber auch Tischler, überhaupt Handwerker, Spediteure, Masseure, Bergführer und WissenschaftlerInnen; kurz ? nach dem Wortlaut des Gesetzes ? für alle Personen, die ?sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich? bekennen und deren ?Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß? erfordern.

Von der zivilrechtlichen ist eine allenfalls dazu tretende strafrechtliche Haftung zu unterscheiden; vgl etwa: Widmaier, Haftung von Bankorganen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der im Bankbereich tätigen Organe (2001). ? Zur grundsätzlichen Trennung von Zivil- und Strafrecht → KAPITEL 9: Abgrenzung vom Strafrecht.

§ 1299 ABGB setzt grundsätzlich Entgeltlichkeit oder doch Eigennützigkeit der Sachverständigentätigkeit voraus, obwohl der Gesetzestext keine Bezugnahme auf eine Belohnung oder Entgeltlichkeit enthält. Diesen Mangel holt § 1300 Satz 1 ABGB nach ? arg: ?gegen Belohnung?, mag auch dessen Formulierung nicht optimal sein; arg: ?ist auch dann [?] verantwortlich, wenn er ...?. ? Die Gegenüberstellung in § 1300 Satz 1 und Satz 2 ABGB (?Außer diesem Falle ...?) macht jedoch deutlich, was gemeint ist. In diesem Sinne ist die Abgrenzung zwischen § 1299 ABGB (grundsätzliche Entgeltlichkeit) und § 1300 Satz 2 ABGB (Unentgeltlichkeit oder iSd OGH ?Selbstlosigkeit?) zu treffen.

§ 1299 ABGB statuiert eine Verschuldenshaftung, aber eine besonderer Art. Das Gesetz verlangt von Sachverständigen nämlich ?einen nicht gewöhnlichen Fleiß? und ?die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse?. Angelegt wird dabei ein objektiver Maßstab; dh als normative Messlatte dienen Wissen, Fertigkeiten, Kenntnisse oder Sorgfalt, die ein Sachverständiger, sei er Tischler, Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Rauchfangkehrer oder Schilehrer zu haben hat! ? Es geht hier um objektives Verschulden iSv Sorgfalts- und Wissensstandards. Die Haftung des § 1299 ABGB als objektivierte Verschuldenshaftung ?greift? aber ebenso bereits ab leichter Fahrlässigkeit; sog omnis culpa-Haftung. Ein Arzt oder Rechtsanwalt können sich nicht dadurch entschuldigen / exkulpieren, dass ihnen gewisse Kenntnisse ohne persönliches Verschulden gefehlt haben. Sie haben zu vertreten, was ?ein? Arzt (iSv ?jeder? Arzt) oder Rechtsanwalt zu wissen haben.

2. § 1300 ABGB: Unentgeltliche Raterteilung

Oben wurde bereits auf die legistisch nicht voll gelungene Abgrenzung der §§ 1299 und 1300 ABGB eingegangen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf § 1300 ABGB.

Er stellt in Bezug auf § 1299 ABGB noch einmal klar, dass Sachverständige für nachteiligen Rat bei jedem Verschulden, also ab leichter Fahrlässigkeit haften, wenn sie ?gegen Belohnung in Angelegenheiten [ihrer] Kunst oder Wissenschaft? tätig werden.

Satz 1
§ 1300 ABGB formuliert einen eigenen ? von Satz 1 unabhängigen ? Haftungstatbestand:

Satz 2
?Außer diesem Fall [gemeint ist eine entgeltliche Tätigkeit nach § 1299 ABGB] haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem andern gegeben hat.?

Es kommt also nach Satz 2 zu einer gravierenden Haftungsminderung, wenn Rat oder Auskunft:

Haftungsreduktion
? außerhalb der beruflichen Tätigkeit und
? unentgeltlich erteilt werden.
Eine professionelle Beratung oder Schiedstätigkeit löst demnach eine Haftung nach § 1299 ABGB auch dann aus, wenn nur eine mittelbare Entgeltsbeziehung besteht, wie dies bei der Mitgliedschaft in Autofahrerclubs, Vereinen zur Rechtsberatung oder den Schiedsstellen der Ärztekammer der Fall ist. Der OGH wendet § 1299 ABGB nur bei ?selbstloser? Raterteilung oder Auskunft nicht an (JBl 1995, 588; gleich unten), womit im wesentlichen Unentgeltlichkeit gemeint ist. Die Abgrenzungsfragen scheinen noch nicht völlig ausgereift. ? Rechtsberatung ist eine wichtige Aufgabe der Zukunft, die bislang eher unterschätzt wird. Sie verdiente es judikativ unterstützt und nicht haftungsmäßig unterlaufen zu werden!


--------------------------------------------------------

so und nun googelst noch §241 und 2380 bgb und dann bist du im bilde..

und da keiner den gut gemeinten ratschlag aufgreifen will das ganze via pn oder in nem anderen thread zu klären und sich somit an die scout-regeln zu halten können die mods diesen thread auch gleich zu machen..
Zuletzt geändert von AA am 19.03.2008 14:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon dobermann » 19.03.2008 14:45

[quote=" das erklärt dir jeder zweitsemestriger...
,[/quote]


ja genau und das scheinst du ja zu sein!!Ich klink mich aus weil das wird mir jetzt echt zu heftig!! Hast recht und alle tätowierer machen sich strafbar!!
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Beitragvon AA » 19.03.2008 14:47

@dobermann-

jeder tattoowierer macht sich strafbar? wo hab ich sowas jemals behauptet? was brabbelst du für ein wirres zeug? wenn ein tattoowierer der mit jemandem in einem schuldverhältnis steht(=werkvertrag) oder kostenlos ratschläge ersteilt (sofern er dadurch hofft neue kundschaft zu gewinnen = jüngste rechtssprechung) so haftet er für falsche/schädliche pflegetipps die kausal für einen schaden sind, adäquanz gegeben ist (= einfach formuliert: es besteht keine verkettung unglücklicher umstände) und er fahrlässig gehandelt hat (= es reicht bereits leichte, und als sachverständiger werden von der rechtssprechung höhere anforderungen an ihn gestellt).

das sind die basics der rechtswissenschaft...

ich schlag vor du liest dir den thread in aller ruhe mal durch dann geht vielleicht ein licht auf.. :idea:

durch ein edit hab ich entsprechende stellen der sachverständigenhaftung aus der lehre reingeposted..
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Beitragvon munch_maniac » 19.03.2008 15:02

ich finde man muss weder jurist noch tättowierer sein, um in
den thread erkennen zu können um was es geht. finde aa's
äusserungen recht eindeutig - aufmerksam lesen kann hier
schon helfen. ist mir in letzter zeit auch verstärkt aufgefallen
(nicht nur hier) das sich der ein oder andere beim querlesen
verhaspelt - bzw. schon derart auf den hinterbeinen steht, das
man direkt und sowieso alles negiert was man adhoc gelesen
hat. eventuell einfach nochmal in ruhe durch den kopf gehen
lassen und im besten fall haben am ende alle was davon.
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Beitragvon noregrets79 » 19.03.2008 15:13

Oha...na da haben sich ja zwei gefunden.

@AA: Die Juristen Texte und das Juristendeustch lass doch mal bitte stecken.
Da bekommt man vom lesen nen Knoten im Kopf. Und interessieren tuts eh keinen.

Und über die Deutsch/Östereichische Rechtssprechung und Gesetzeslage lass ich mich erst gar nicht aus da dies den Rahmen sprengen würde!


So jetzt zum Thema.

Nachwievor ist "Bepanthen Wund und Heilsalbe" das beste Mittel um sein
frisches Tattoo zu pflegen.
Aufgrund der enthaltenen Inhaltsstoffe steht die Chance auf diese Salbe allergisch zu reagieren 1 : 1000000

Bei anderen Produkten sieht die Sache schon wieder ganz anders aus.
Ich kann hier nur das wiedergeben was ich von den Tätowieren gehört habe bei denn ich bis dato Kunde war.
Zudem ist meine mir anvertraute PTA und daher "weiss" ich was unbedenklich ist.

Mein Stammtätowierer "empfiehlt" nachwievor "Bepanthen" und nichts anderes.
Wenn dann mal Nachfragen kommen was er denn von dieser oder jener Salbe halte kommt immer die gleiche Antwort:

"Wenn du damit klar kommst dann kannst du dein Tattoo damit pflegen.
Willst du aber auf Nummer sicher gehen dann konsultiere vorher deinen Hautarzt oder eine Apotheke und erkundige dich."

Wenn der/diejenige sich dann ohne voher Informationen einzuholen das Tattoo damit versaubeutelt fällt das ganze unter "Eigene selber Schuld" :wink:

Und sein wir doch mal ehrlich.
In 999 von 1000 fällen liegt die schlechte Abheilung oder sogar
Zerstörung des Tattoos nicht an der Salbe sondern an der unsachgemäßen Pflege des Kunden.
Ich denke da werden mir die Professionellen unter euch recht geben.

Fazit:

Auf Nummer sicher gehen und Altbewärtes nutzen.Und wenn nicht dann
im Nachhinein nicht rumjammern und anderen die Schuld geben.

Kai
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Beitragvon Tuempel » 19.03.2008 15:17

Und ob mich das interessiert. Es darf jawohl mal eine Diskussion über den Tellerrand hinaus stattfinden und ein wenig Rechtsverständnis schadet niemanden.
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Beitragvon AA » 19.03.2008 15:23

@ noregrets79

ich wurde quasi gezwungen die gesetzesstellen reinzuposten da man mir vorgeworfen hatte mich nicht auszukennen. davon abgesehen nehmen deutsche und österreichische restsprechung aufeinander rücksicht bzw. verweisen aufeinander da das bgb und abgb (wie vorhin erwähnt) aufgrund unserer geschichte im kern wesensgleich sind. hier gehts übrigens nicht um die rechtssprechung, sondern um zwingendes gesetztesrecht. lediglich der teil mit der unentgeltlichen auskunft is eine schöpfung der rechtssprechung, alles andere ist aus der kategorie: "no na/ eh klar!".

ich muss leider wieder auf den von mir zitierten /reingeposteten thread verweisen: dort wird ausführlich erklärt warum z.b mirfulan besser ist als bepanthen. der teil mit der nivea creme wurde in erster line für jene empfohlen die allergisch sind (davon gibts mehr als du behauptest) und ich empfehle es zusätzlich für jene die sich die klamotten nicht versauen wollen.. ;)
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Beitragvon noregrets79 » 19.03.2008 15:29

Ist ja auch okay.
Ich spreche ja auch nicht dagegen.

Letztendlich liegt die Entscheidung bei jedem selbst.
Nur darf man dann im Anschluss nicht jammern.

Und was das Klamotten versauen betrifft bin ich ein Verfechter des "Einpackens".
Soll heissen, schön eincremen und dann Frischhaltefolie rum.
Das ganze dann alle 4 - 5 Stunden wechseln mit ein paar Minuten frischer Luft dazwischen und schon versaut sich niemand die Klamotten! :wink:
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Beitragvon AA » 19.03.2008 15:33

nur hat nicht jeder die möglichkeit (von berufswegen) alle 4-5 stunden solche spässe zu vollziehen.. ;)

so gesehen findet jeder die strategie mit der/sie am besten klar kommt...
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Beitragvon noregrets79 » 19.03.2008 15:34

Jup. So ist es.

Und damit sollten wir das Thema auch abschliessen.
Wurde alles (und mehr) gesagt.

Greetz from the Ostseeküste nach Ösiland. :wink:

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Beitragvon Alois » 19.03.2008 15:38

@Dobermann: ich glaub, wir 2 Vollidioten verziehen uns hier besser.
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