@dobermann-
es geht hier ganz allgemein um schadenersatzrecht und das gilt auch für tattoowierer

dazu muss ich nicht mal ausgebildeter jurist sein, das erklärt dir jeder zweitsemestriger...
hier ein auszug aus der lehre:
II. Die Sachverständigenhaftung
Literaturquelle
1. Wer ist Sachverständiger?
Für wen gilt diese Haftung? ? Die Sachverständigenhaftung des § 1299 ABGB gilt zB für: Ärzte, Krankenschwestern, Rechtsanwälte, Notare, Kreditinstitute (zB Anlageberaterhaftung), Steuerberater, Kaufleute, Gewerbetreibende, Baumeister, aber auch Tischler, überhaupt Handwerker, Spediteure, Masseure, Bergführer und WissenschaftlerInnen; kurz ? nach dem Wortlaut des Gesetzes ? für alle Personen, die ?sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich? bekennen und deren ?Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß? erfordern.
Von der zivilrechtlichen ist eine allenfalls dazu tretende strafrechtliche Haftung zu unterscheiden; vgl etwa: Widmaier, Haftung von Bankorganen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der im Bankbereich tätigen Organe (2001). ? Zur grundsätzlichen Trennung von Zivil- und Strafrecht → KAPITEL 9: Abgrenzung vom Strafrecht.
§ 1299 ABGB setzt grundsätzlich Entgeltlichkeit oder doch Eigennützigkeit der Sachverständigentätigkeit voraus, obwohl der Gesetzestext keine Bezugnahme auf eine Belohnung oder Entgeltlichkeit enthält. Diesen Mangel holt § 1300 Satz 1 ABGB nach ? arg: ?gegen Belohnung?, mag auch dessen Formulierung nicht optimal sein; arg: ?ist auch dann [?] verantwortlich, wenn er ...?. ? Die Gegenüberstellung in § 1300 Satz 1 und Satz 2 ABGB (?Außer diesem Falle ...?) macht jedoch deutlich, was gemeint ist. In diesem Sinne ist die Abgrenzung zwischen § 1299 ABGB (grundsätzliche Entgeltlichkeit) und § 1300 Satz 2 ABGB (Unentgeltlichkeit oder iSd OGH ?Selbstlosigkeit?) zu treffen.
§ 1299 ABGB statuiert eine Verschuldenshaftung, aber eine besonderer Art. Das Gesetz verlangt von Sachverständigen nämlich ?einen nicht gewöhnlichen Fleiß? und ?die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse?. Angelegt wird dabei ein objektiver Maßstab; dh als normative Messlatte dienen Wissen, Fertigkeiten, Kenntnisse oder Sorgfalt, die ein Sachverständiger, sei er Tischler, Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Rauchfangkehrer oder Schilehrer zu haben hat! ? Es geht hier um objektives Verschulden iSv Sorgfalts- und Wissensstandards. Die Haftung des § 1299 ABGB als objektivierte Verschuldenshaftung ?greift? aber ebenso bereits ab leichter Fahrlässigkeit; sog omnis culpa-Haftung. Ein Arzt oder Rechtsanwalt können sich nicht dadurch entschuldigen / exkulpieren, dass ihnen gewisse Kenntnisse ohne persönliches Verschulden gefehlt haben. Sie haben zu vertreten, was ?ein? Arzt (iSv ?jeder? Arzt) oder Rechtsanwalt zu wissen haben.
2. § 1300 ABGB: Unentgeltliche Raterteilung
Oben wurde bereits auf die legistisch nicht voll gelungene Abgrenzung der §§ 1299 und 1300 ABGB eingegangen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf § 1300 ABGB.
Er stellt in Bezug auf § 1299 ABGB noch einmal klar, dass Sachverständige für nachteiligen Rat bei jedem Verschulden, also ab leichter Fahrlässigkeit haften, wenn sie ?gegen Belohnung in Angelegenheiten [ihrer] Kunst oder Wissenschaft? tätig werden.
Satz 1
§ 1300 ABGB formuliert einen eigenen ? von Satz 1 unabhängigen ? Haftungstatbestand:
Satz 2
?Außer diesem Fall [gemeint ist eine entgeltliche Tätigkeit nach § 1299 ABGB] haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem andern gegeben hat.?
Es kommt also nach Satz 2 zu einer gravierenden Haftungsminderung, wenn Rat oder Auskunft:
Haftungsreduktion
? außerhalb der beruflichen Tätigkeit und
? unentgeltlich erteilt werden.
Eine professionelle Beratung oder Schiedstätigkeit löst demnach eine Haftung nach § 1299 ABGB auch dann aus, wenn nur eine mittelbare Entgeltsbeziehung besteht, wie dies bei der Mitgliedschaft in Autofahrerclubs, Vereinen zur Rechtsberatung oder den Schiedsstellen der Ärztekammer der Fall ist. Der OGH wendet § 1299 ABGB nur bei ?selbstloser? Raterteilung oder Auskunft nicht an (JBl 1995, 588; gleich unten), womit im wesentlichen Unentgeltlichkeit gemeint ist. Die Abgrenzungsfragen scheinen noch nicht völlig ausgereift. ? Rechtsberatung ist eine wichtige Aufgabe der Zukunft, die bislang eher unterschätzt wird. Sie verdiente es judikativ unterstützt und nicht haftungsmäßig unterlaufen zu werden!
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so und nun googelst noch §241 und 2380 bgb und dann bist du im bilde..
und da keiner den gut gemeinten ratschlag aufgreifen will das ganze via pn oder in nem anderen thread zu klären und sich somit an die scout-regeln zu halten können die mods diesen thread auch gleich zu machen..