Entgegen der Auffassung der Klägerin (Mieterin) haben die Beklagten (Vermieter) die Abrechnung für das Jahr 2003 in angemessener Frist erteilt.
Sie haben die Nebenkosten sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode für das Vorjahr abgerechnet und damit auch die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB nicht überschritten. Dass den Beklagten eine frühere Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2003 möglich und zumutbar gewesen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Der Vermieter hat es im Allgemeinen nicht, wie die Klägerin (Mieterin) meint, in der Hand, die Nebenkosten bei einer Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb einer laufenden Abrechnungsperiode sogleich abzurechnen. Während der noch laufenden Abrechnungsperiode ist er dazu schon wegen der fehlenden Daten von Versorgungsunternehmen in der Regel nicht in der Lage. Zu einer Teilabrechnung der Nebenkosten ist der Vermieter nicht verpflichtet (§ 556 Abs. 3 S. 4 BGB).
quelle:http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietrecht/BGH%20Rueckzahlung%20Mietsicherheit%20Mietkaution%20Betriebskosten
.htm
faktisch kann man mit dem einbehalt eines teils der kaution in höhe der letzten nebenkostenrechnung rechnen, bis die neue abrechnung vorliegt.
und vor ablauf von 6 monaten müssen sie sowieso gar keinen teil der kaution zurückzahlen.
traurig aber wahr...