Ich hab da mal ne Frage! Antworten auf alles un-/wichtige...

"Phoenix roxx the house" - Offtopicgerödel

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Beitragvon dobermann » 27.06.2009 19:56

Schätze bei euch gibts auch sowas wie "Mieterschutzverband" da mal nachfragen!!
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Beitragvon lia » 27.06.2009 23:31

Sabine, ich glaube es sind 3 Monate...
Ich warte allerdings jetz schon seit letzten August (trotz sofortiger Abnahme) auf meine Kaution :evil:
Jetzt war ich beim Amtsgericht für son Beratungsschein, damit ich zum Anwalt kann, und die haben mich erstmal zur Beratungsstelle für Miet- und Wohnungsfragen geschickt. Pisst mich tierisch an, weil ich jetzt schon weiß dass die mich eh wieder zurück schicken, aber was solls - ich hab ja die Zeit - auf den Leuten, die im Recht sein, kann man ja gerne rumtrampeln... Hauptsache denen, die im Unrecht sind, gehts gut... Ich könnt so kotzen..
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Beitragvon ouch » 28.06.2009 11:06

soweit ich weiß, darf die kaution jetzt zurückgehalten werden, bis die letzte heiz- und nebenkostenabrechnung für das jahr, in dem du noch dort gewohnt hast, fertig ist...
zumindest einen teil der kaution darf er so lange als "sicherheitsreserve" einbehalten. die reserve darf aber nicht unverhältnismäßig hoch sein.
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Beitragvon Guest » 28.06.2009 11:30

Ghostdog_06 hat geschrieben:Wachen Sie langsam wieder auf.


das wäre natürlich schon cool...

@madmaxx: Ist meine mündliche Prüfung für meine Ausbildung, Facharbeit über Projektleitung und Organisation..
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Beitragvon dobermann » 28.06.2009 13:38

ouch hat geschrieben:soweit ich weiß, darf die kaution jetzt zurückgehalten werden, bis die letzte heiz- und nebenkostenabrechnung für das jahr, in dem du noch dort gewohnt hast, fertig ist...


Da läuft es bei euch doch um einiges anders ab denn hier hat heizung und strom mit dem vermieter absolut nix miteinander zu tun!
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Beitragvon colouredmanu » 28.06.2009 13:45

Na, hier meist auch nich. Strom eh nich.
Nebenkostenabrechnung stimmt aber. Also lassen sich einige n Jahr Zeit mit der Rückzahlung.

Nach max. 6 Mon. würd ich jedoch mal anschreiben/anmahnen und die Kontoverbindung angeben.
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Beitragvon ouch » 28.06.2009 13:58

nebenkosten: wassergeld, entwässerung, straßenreinigung, müllabfuhr, allgemeinbeleuchtung, grundsteuern, gebäudeversicherung,
evtl. treppenhausreinigung, hauswartkosten, kabelgebühren, fernheizung, ungezieferbekämpfung, winterdienstmittel

die abrechnung muss bis ende des folgenden kalenderjahres zugestellt sein (also abrechnung für 2009 muss bis 12/2010 vorliegen).
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Beitragvon dobermann » 28.06.2009 14:01

Verste ich nicht was das mit kaution zu tun hat?? Ist die kaution nicht nur für die wohnung??Sprich wenn in der wohnung was kaputt ist oder wenn sie möbliert war das man nachsieht ob alles in ordnung ist???
Hab ja auch kürzlich wohnung aufgegeben und die nachmieterin rufte den wohnungsbesitzer an sagte das alles in ordnung sei und 1 tag später gab es die kohle!
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Beitragvon ouch » 28.06.2009 14:10

hier war es früher auch üblich, dass man seine kaution nach der wohnungsübergabe schnell zurück bekam, und evtl. noch ausstehende nebenkosten dann per rechnung zahlte.
aber rechtlich ist es so wie oben beschrieben.
der vermieter kann das machen, muss es aber nicht. wenn man nicht grade einen privaten vermieter hat, der einem vertraut, muss man meist ewig auf die rückzahlung der kaution warten.
der gesetzgeber ist halt eher auf seiten der hausbesitzer, die haben wohl die einflussreichere lobby...
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Beitragvon dobermann » 28.06.2009 14:18

Was ja eigentlich eine frechheit ist denn so kautionen oft schon sehr hoch sind und der damit mit DEINER kohle arbeitet! Naja ...gesetze eben :roll:
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Beitragvon ouch » 28.06.2009 14:31

die kaution muss natürlich zum "marktüblichen zinssatz" verzinst zurückgezahlt werden.
natürlich ist es 'ne frechheit. zum einen wird dir unterstellt, dass du deine rechnung nicht zahlen wirst, zum anderen kann man als geringverdiener kaum noch umziehen, mangels finanziellem spielraum.
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Beitragvon SpikesMum » 28.06.2009 14:35

Die Nebenkostenabrechnung ist ja erst nächstes Jahr fällig und so lange wollte ich nun auch nicht warten.

Meine alte Vermieterin hat meine Anschrift und die Bankverbindung auf der schriftlichen Kündigung.

Naja, ist ja "erst" ein Monat rum. Dann warte ich erstmal noch den Juli ab. Sie wollte die Wohnung im Juni modernisieren lassen ...
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Beitragvon dobermann » 28.06.2009 14:57

ouch hat geschrieben:die kaution muss natürlich zum "marktüblichen zinssatz" verzinst zurückgezahlt werden.
.

:shock: :shock: Dann habt ihr aber einen vorteil....verzinst wird bei uns da nix...also soviel ich jetzt weiß...bei mir und im bekanntenkreis wurde zumindest nur der betrag den man zahlte wieder ausbezahlt!!
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Beitragvon ouch » 28.06.2009 15:08

hier ist das gesetzlich vorgeschrieben.
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Beitragvon SpikesMum » 28.06.2009 15:15

Hab dazu was gefunden, da muß ich mich wohl oder übel noch was gedulden ...

Rückzahlung der Mietkaution (Rückgabe)

1. Der Mieter hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Bar-Mietkaution oder Freigabe einer sonstigen Sicherheit (z.B. durch Feststellung, dass zu sichernde Ansprüche des Vermieters nicht mehr bestehen; Rückgabe der Bürgschaftsurkunde). Die angefallenen Zinsen erhöhen die Mietkaution und stehen dem Mieter zu. Der Mieter kann die Zinsen während des Mietverhältnisses also nicht herausverlangen.

2. Der Vermieter ist verpflichtet, über die Mietkaution abzurechnen. Macht der Vermieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend, so muss er eine geordnete Aufstellung der behaupteten Ansprüche unter Angabe von Grund und Höhe erstellen. Der Mieter kann die Abrechnung einklagen.
3. Folgende Voraussetzungen müssen für die Rückgabe der Mietkaution erfüllt sein:

a) das Mietverhältnis muss beendet sein,
Wichtig:
1. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Kaution in Hinblick auf das Ende des Mietverhältnisses mit den noch zu zahlenden Mietzahlungen zu verrechnen.
2. Selbst wenn der Mieter die Wohnung vorzeitig zurückgibt und der Vermieter die Wohnung weitervermietet, hat der Mieter keinen Anspruch auf Freigabe oder Rückzahlung der Mietkaution, da das Mietverhältnis nicht beendet ist.

b) dem Vermieter steht eine angemessene Zeit zur Überprüfung der Frage, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat, zu; für die Abrechnung hat der Vermieter in der Regel ca. 3 - 6 Monate zur Verfügung; je nach Fallgestaltung kann die Frist auch länger oder kürzer sein, wobei es darauf ankommt, in welcher Zeit es dem Vermieter zuzumuten ist, gegenüber dem Mieter abzurechnen (so auch BGH VIII ZR 71/05).
Wichtig:
Wird der Betrag der Ansprüche voraussichtlich geringer sein, als der zu erstattende Kautionsbetrag, darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten.

c) der Vermieter hat sich nicht berechtigterweise aus der Mietkaution befriedigt (siehe dazu unter 'Verwertung der Kaution') oder es bestehen Besonderheiten wegen der Veräußerung der vermieteten Wohnung (siehe dort).

Quelle
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