Ich wollte es gerade schreiben - zumal man bitte berücksichtigen möge, dass der Tätowierer bei einem Werkvertrag einen bestimmten Erfolg schuldet. Tritt dieser nicht ein, muss er evtl. (ja, für umme) nacharbeiten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kunde eine ordnungsgemäße Abheilung selbst versaubeutelt hat (und das sieht man i.d.R.) oder die Hautbeschaffenheit des Kunden es einfach nicht ermöglicht, das Tattoo "haltbar" zu gestalten.
Insoweit ist das mit der hier durchaus häufig gepflegten Übung, eventuell vorkommende "Farbverluste" im Rahmen eines normalen Abheilprozesses für lau nachzustechen durchaus auch vertragsrechtlich konsequent.