Hey Jungs und Mädels,
vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich habe ein Problem mit einer kleinen Firma, die gebrauchte Kinderwägen verkauft.. Wir haben dort einen gekauft und dann kurz nach der Geburt unserer Tochter festgestellt, dass dieser kaputt ist. Angerufen, defektes Rad eingeschickt, Rad wieder erhalten, es war immernoch defekt... Wieder angerufen, Problem geschildert, sie meinten, sie schicken uns ein neues Rad zu, wieder gewartet, Rad ist gekommen, hat aber nicht annähernd drauf gepasst... Dann wieder angerufen, Email geschrieben, aber mehrere Tage keine Reaktion. Dann erhielten wir die Nachricht, dass die Firma für 2 Wochen in Urlaub geht. Also haben wir uns gezwungenermaßen eine neuen Kinderwagen gekauft. Ohne gehts nicht.
Nun möchten wir den Kaufvertrag wieder rückgängig machen, da sie es nicht geschafft haben den Fehler zu beheben.
Aber das machen sie nicht, sie bestehen darauf, ihn reparieren zu dürfen. Nun habe ich ihnen gestern eine lange Email geschrieben, darauf kam auch nur wieder die Antwort, dass sie den Wagen zur Reperatur erwarten...
Was soll ich nun tun? Es wirklich zu einem Prozess kommen zu lassen kann auch für uns eine finanzielle Belastung darstellen, die ich eigenltlich nicht eingehen möchte...
Hier die Email die ich der Firma gestern geschickt habe:
Sehr geehrter Herr xxxxxx,
schön von Ihnen zu hören, der Inhalt Ihrer E-Mail ist allerdings nicht
besonders zufriedenstellend.
Seit unserem letzten Kontakt war ich nicht ganz untätig, so habe ich
mich mit unserer Rechtsabteilung abgesprochen. Ich selbst leiste nur
Jugendgerichtshilfe am Gericht, daher sind mir vertragsrechtliche
Grundlagen eher unbekannt.
Nach Auskunft unserer Rechtsabteilung, sollte ich mich vor
Inanspruchnahme meiner Rechtsanwältin über die Verbraucherzentrale
Bayern informieren.
Dies habe ich nun letzte Woche getan. Laut Verbraucherzentrale in
Bayern hatten Sie genügend Zeit den Fehler zu beheben, es ist
definitiv nur der Reifen defekt, eine Narbe kann es nicht sein.
Diesen Fehler konnten sie nach mehrmaligen Kontakt nicht beheben.
Kommen wir nun zum Interessanten Teil dieser E-Mail.
Hierbei berufe ich mich auf die §§ 433 ff BGB. Nach § 434 BGB liegt
immernoch ein und derselbe Sachmangel bei unserer Ware vor, Sie hatten
genügend Zeit diesen nach § 439 BGB nachzubessern. Dies ist ihnen
nicht gelungen. Sie hatten mehrmals das defekte Rad zur Reparatur.
Somit haben sie ihre Pflichten des Vertrages nicht erfüllt, dies räumt
mir als Käufer besondere Rechte ein, nach § 437 BGB. Somit habe ich
mittlerweile ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag erlangt, dies ergibt
sich aus den §§ 434, 437, 439 und 440, sowie deren Ergänzungen. Eine
vierwöchige Frist gibt es nicht, wie Sie in § 440 Abs. 1 Satz 1 BGB
ersehen können.
Hiermit bitte ich Sie nochmals und ein letztes Mal, den vollen
Rechnungsbetrag auf unser Konto zurück zu überweisen, so dass wir
Ihnen dann ihre defekte Ware anschließend zu Ihren Kosten (§439 Abs.
2. Satz 1 BGB) zurücksenden können.
Diese Frist endet am 05.06.2009.
Sollte ich von Ihnen auf diese E-Mail keine Antwort erhalten, so werde
ich diese E-Mail auch nochmals in schriftlicher Form per
Einwurfeinschreiben an sie versenden.
Sollte bis zum 05.06.09 kein Geldeingang erfolgt sein, so sehe ich
mich dazu gezwungen, dies über unsere Rechtsanwältin laufen zu lassen.
Allerdings sehe ich dann keine Chance mehr auf eine außergerichtliche
Einigung.
Durch meine Erfahrung als Jugendgerichtshilfe kann ich Ihnen hier nur
einen kurzen Überblick verschaffen, welche Kosten hier für sie
entstehen würden:
Zunächst entstand für uns ein Härtefall, da keiner Familie zumutbar
ist, ein Kleinkind ohne Kinderwagen aufzuziehen. Dies ergibt sich aus
den Ergänzungen zu § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, sowie § 23 SGB II, da
hier der Bund die Kosten für einen Kinderwagen übernehmen würde.
Des weiteren entstand uns ein Schaden in Höhe von 480 Euro, durch den
Neukauf eines Kinderwagens, da sie ihre Vertragspflichten nicht
erfüllt haben. So sind sie nach § 280 BGB zum Schadenersatz wegen
Pflichtverletzung verpflichtet. Dies heißt konkret, dass sie durch die
Nichterfüllung ihrer Vertragspflichten, die durch das erste Gesetzbuch
des BGB entstand, für die Differenz zwischen ihrem Kinderwagen und den
neuen Kinderwagen aufkommen müssten, sollten wir uns nicht
außergerichtlich einigen können.
Desweiteren würden anfallen:
- Kosten für das Gericht
- Kosten für Ihren Anwalt
- Kosten für unsere Anwältin
- Kosten Verdienstausfall Zeuge 1 (ich, Sozialpädagoge Jugendamt,
Bruttoverdienst 33,69 Euro die Stunde)
- Kosten Verdienstausfall Zeuge 2 (mein Frau, Erzieherin,
Bruttoverdienst 29,45 Euro die Stunde)
- Kosten für Schaden nach § 280 BGB (ca. 150 Euro)
- Kosten für Gutachten, dass nur der Reifen defekt sein kann
- Kosten für unsere Reise
- Kosten für die Reise unserer Anwältin
- Aufwandskosten in tatsächlicher Höhe (Telefon, etc.)
Ich hoffe, sie sehen, dass eine außergerichtliche Einigung für Sie
günstiger ist. Die Gesamtkosten solch einer Verhandlung dürften sich
nach meinen Erfahrungen auf ca. 10.000 Euro belaufen.
Mit noch freundlichen Grüßen