Wenn das durch AGB vereinbart wurde und unabhängig davon gelten soll, was der Tätowierer bis dahin geleistet hat und wann der Termin abgesagt wird...
Sehe das auch problematisch.
Branchenüblich ist eine Frist zwischen 1 und 5 Tagen (je nach Studio und Werktagezählung/Kalendertagezählung) bis zum Termin, wenn man diese bei einer Absage unterschreitet verliert man i.d.R. einen bestimmten Betrag der Anzahlung (je nach Höhe der Anzahlung, gibt ja Menschen, die ihre Tattookosten vorher einzahlen, pauschal das gesamte Guthaben auf Null zu setzten wäre in den Fällen mehr als unverhältnismäßig).
Der TE hat meiner Meinung nach nicht zu kurzfristig abgesagt, von daher fällt diese Begründung schon mal weg.
Das andere ist das mit der Leistung. Wenn jemand absagt, und das Studio hat bis zu dem Zeitpunkt der Absage schon Arbeit in die Motiventwicklung gesteckt, dann wurde eine Leistung erbracht und bis zu diesem Punkt wird dann normalerweise abgerechnet.
Der TE sollte abklären, in wie weit die beiden Motive individuell erstellt und vorbereitet wurden, erst im zweiten Schritt kann man darüber sprechen, ob die veranschlagten Kosten "angemessen" sind.
Wenn der TE dem Studio noch keine Arbeit gemacht hat (z.B. Zeichnungen wurden auf Papier oder Körper angefertigt oder, wenn man es ganz eng sieht, auch weit überdurchschnittlicher Beratungsaufwand), dann sollte eine Auszahlung des Guthabens möglich sein, evtl. abzüglich eines Betrages für den buchhalterischen Mehraufwand und/oder Kartengebühren bei bargeldlosem Verkehr, im Klartext: ca. 5 bis 10€.