Man muss bei der Polizei ein wenig unterscheiden nach den Phasen die ein Beamter durchläuft. Mag je nach Bundesland verschieden sein, in vielen Bundesländern wird die ärztl. Untersuchung zur Einstellung innerhalb der Diensträume durch einen sog. Polizeiarzt gemacht, nicht selten im Beisein von Gruppen- oder Unterführern der Lehrabteilungen. In keiner Absage stehen Gründe und mit einer Klage auf eine Vermutung hin, hat man schlechte Karten. Auf X Ausbildungsstellen kommt im Regelfall das Mehrfache an geeigneten Bewerbern, so dass sich der Dienstherr auf ganz übliche Entscheidungskriterien zurückziehen kann.
Die
Polizei Rheinland-Pfalz schreibt zu ihren Auswahlkriterien nachwievor ganz offen, dass
Tätowierungen, die von einem kurzärmligen Hemd bedeckt sind unbeanstandet bleiben. Außer sie verstoßen gegen bestehende Gesetze, verletzen das Ehr- oder Schamgefühl oder sind auffällig großflächig. Wie gesagt, die Rede ist von dem Kurzarmhemd bedeckten Tätowierungen!
Diverse Urteile machen leider auch noch keine bundesweite Rechtskraft.
Die Hoffnung ein Leben lang ein langes Diensthemd tragen zu dürfen, kann man getrost begraben. Dienstbekleidung ist, wenns drauf ankommt, Anordnungssache und hat gemäß jew. PDV einheitlich zu sein.
Auch ein ein-, respektive angestellter Beamter (die Unterscheidung zw. eingestellten Beamten, die zunächst ihrem Dienstgrad den Zusatz "zA", also "zur Anstellung" hinzugefügt bekamen, entfällt regelmäßig, aber die Prüfung der Eignung zur Laubbahn bleibt) bleibt bis zu seinem 27. Lebensjahr Beamter auf Probe. Ein herausblitzendes Tribal wird hier sicherlich nicht das Zünglein an der Waage spielen, ein deutlich sichtbarer Halfsleeve könnte es durchaus.
Im Übrigen verweise ich auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg, das im Falle eines Beamten der Bundespolizei auf Probe, der sich auf der Hälfte seines Rückens ein Landsermotiv hat tätowieren lassen, das für sich jedoch keine gesetzeswidrigen Inhalte darstellte, das Urteil des Verwaltungsgerichtes widerufen hatte. Das
VG wollte darauf erkennen, dass das Motiv geeignet sei, den Eindruck von Verfassungsfeindlichkeit beim billig denkenden Betrachter zu erwecken. Damit sah es die Grundlage für eine Entlassung gegeben. Das OVG konnte in der rechtlichen Betrachtung nicht die Grundlage für eine Entlassung erkennen:
Begründung ist nachzulesen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch folgender Absatz der Begründung interessant:
"
Nach der das Erscheinungsbild der Polizeivollzugskräfte der Bundespolizei betreffenden Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern vom 12.05.06 (B II 1 - 652 100/120 - Ziff. 3) sowie nach der vom Bundespolizeipräsidium Ost eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 19.11.07 sind Tätowierungen und ähnliche Hautverfärbungen grundsätzlich zulässig; sie dürfen im Dienst - ausgenommen Dienstsport – jedoch nicht sichtbar sein. Die Körpertätowierung eines Bundespolizeibeamten an sich stellt daher kein Dienstvergehen dar "
Eine Tätowierung die beim Tragen eines Kurzarmhemdes also nicht nur irgendwie vernehmbar, sondern deutlich sichtbar ist, kann also durchaus sowohl beim Beamten auf Probe, als auch beim Beamten auf Lebenszeit zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen.
Unabhängig davon mag es sein, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt 2002 mal entschieden hat, dass eine flächige Tätowierung des Unterarms zu tolerieren sei. Bindend ist das jedoch nicht. Ebenso haben OVGs dazu entschieden, dass sichtbare Tätowierungen nicht zum Bild eines Amtsträgers in der Öffentlichkeit gehören.
Unabhängig von allen Urteilen die die Individualität des Menschen zurecht schützen, sollte man nicht vergessen, dass die Wirtschaftslage den Arbeitgebern viele Mittel in die Hände legt. Fast jeder Betrieb ist wirtschaftlich betroffen und eine fristgerechte Entlassung mit Begründung unternehmerischer Entscheidung (Wegfall des Arbeitsplatzes aus konjunkturellen Gründen) bietet wenig Angriffsfläche. Genauso werden heutzutage in nahezu allen Branchen selbst an besten Wirtschaftsstandorten Zeitverträge getroffen. Wenn dem AG "irgendetwas" nicht paßt, läßt er schlicht den Vertrag auslaufen. Innerhalb der Probezeit, die bis zu 6 Monaten beträgt, bedarf es keiner weiteren Gründe. Und am Ende, (fast) keiner ist Fehlerfrei. Wenn der AG es darauf anlegt, sucht er sich schon was.
Am Ende muss halt jeder wissen was er tut und die Folgen leider hinnehmen. Wie heisst es am Anfang einer Karriere oft so unschön?
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Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir uns für einen anderen Bewerber entschieden haben. Bei der hohen Anzahl von Interessenten für die von Ihnen angestrebte Position ist uns die Entscheidung nicht leicht gefallen."