Buddha_Eyes hat geschrieben:
Diese Frage ist durch den BGH letztlich anders entschieden worden:
BGH, Urteil v. 15.03.2007, 3 StR 486/06
Leitsatz:Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbe-stand der Vorschrift nicht erfasst.
Daraus ergibt sich, daß bei eindeutiger Gegnerschaft zu faschistischen Ideologien - egal wie diese ausgedrückt wird - eine Strafbarkeit nicht gegeben ist.
Danke für die Berichtigung, ich hatte damals nur das erstinstanzliche Urteil gelesen.