Kein Künstler
Das höchste deutsche Sozialgericht musste sich aktuell damit befassen, ob ein Tätowierer als Künstler anzuerkennen ist oder nicht. Hintergrund des Streits war, dass sich ein nebenberuflich als selbständiger Tätowierer tätiger grafischer Zeichner in der Künstlersozialkasse rentenversichern wollte. Schließlich übernimmt der Staat dafür die Hälfte der Beiträge an die Rentenkasse. Das Bundessozialgericht entschied zwar, daß Tätowierer eine ?gewisse gestalterische Leistung? nicht abzusprechen sei. Hauptbestandteil - wie etwa auch bei Goldschmieden oder Instrumentenbauern - sei aber der ?hohe handwerkliche Anteil?, der den kreativen weit übersteige. Auch das Argument des Tätowierers, er entwerfe die Motive ?völlig frei?, konnte nicht überzeugen. Er wird dadurch nicht zum Künstler (Az. B 3 KS 2/07 R).
Schmerzensgeld
Stellt sich heraus, daß ein sogenanntes Tribal, das sich ein Mann auf die Brust hat tätowieren lassen, asymmetrisch gestochen worden ist, so kann er auch dann noch den Aufwand für eine Nachbesserung sowie ein Schmerzensgeld vom pfuschenden Tätowierer verlangen, wenn er den Fehler erst nach einem Jahr bemerkt. Vor dem Oberlandesgericht Nürnberg stellte ein Gutachter fest, daß die Tätowierung ?weder axial, horizontal noch vertikal exakt angebracht worden? sei. Der Pfuscher mußte 3.500 Euro an den Geschädigten überweisen (Az. 3 U 1663/03).
Kleiderordnung
Ein Justizvollzugsbeamter, der an beiden Unterarmen tätowiert ist, darf von seinem Dienstherrn dazu verpflichtet werden, die Uniform so zu tragen, daß die Tattoos nicht zu sehen sind. Hier fiel auf, daß die Bilder denjenigen ähnelten, die im Milieu von Strafgefangenen verbreitet waren. ?Die Distanz zu den Häftlingen darf nicht verloren gehen, weil damit auch eine Schwächung der Autorität zu befürchten ist?, so daß Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit müsse dahinter zurückstehen (Az. 2 A 10254/05).
Quelle:
Kölner Stadtanzeiger vom 27.03.2007 (online - noch - nicht vorhanden)
Sabine