Eieiei... sone scheiß Diskussion hatten wir doch schon mal. Nerv.
Also. Wie Corvidae: ein Taschenmesser trägt man nicht mit sich rum weil man jemanden töten will, sondern weil es für viele praktisch ist. Eine Nutzungsabsicht gegen Menschen wird nicht unterstellt.
Teil 2 der Frage ist nur theoretisch beantwortbar. In der Praxis hängt es von der Situation ab. Der §32 StGB sagt: "
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. ". Die Grenze der Notwehr zu überschreiten bedeutet, dass die Abwehr in ihrer Qualität den Angriff überschreitet. Kann bedeutet in der Wirkung, kann bedeuten in der Wahl der Mittel. Ein körperlich unterlegener wird vom Angreifer überrascht und tätlich angegriffen, sprich: er bekommt aufs Maul und fällt hin. Als der Angreifer sich zu ihm herunterbeugt, ihn am Kragen packt und eine weitere reinhauen will, greift der Angegriffene zu einem Stein und haut ihm den an die Birne. Der Angreifer fällt um. Lassen wir das Ergebnis mal dahingestellt sein.
Das ganze kann begrenzt auch für ein Taschenmesser gelten. Nur ist dann klar, dass hier die Qualität/Intensität des Angriffes hoch und absolut gegenwärtig sein muss. Was manche als Gegenwärtig empfinden, sieht der Gesetzgeber ganz und gar eng. Du kriegst eine rein und der Angreifer steht dann da und macht nix mehr. Schon ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig (genug).
Und natürlich kann man auch mit einem kurzen Schweizer Messer einen Menschen töten und das nicht mal absichtlich. Der Stich wird reflexartig vom Angegriffenen abgewehrt und bespielsweise in Richtung Unterschlüsselbeinaterie oder Halsschlagader abgelenkt. Bauch ist weniger gefährlich? Immerhin sitzt da in der Gegend die Beckenschlagader und ein unreflektiertes Zustechen kann locker daneben gehen.
Sauer? Reicht sicherlich nicht aus. Da könnte allenfalls ein Affekt zum tragen kommen und der ist an sehr enge Grenzen gebunden. "Sauer" fällt da nicht drunter...
