Bevor es zu Missverständnissen kommt schreib ich doch lieber ein wenig:
§ 86a StGB stellt das Verbreiten und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe.
Da aber in dieser Norm nicht wirklich näher auf diese Kennzeichen eingegangen wird (z.B. auch nicht in Form einer Strafbefreiung bei "anti-verfassungsfeindlicher" Darstellung) gilt sie als sehr weit gefasst (auf deutsch: schwammig).
Das ist aber schon bei der Gesetzgebung beabsichtigt gewesen, damit die genauere Einschränkung der Strafbarkeit durch die Gerichte vorgenommen werden kann. Das hat Vorteile und Nachteile. Das Wichtigste ist m.E., dass die Gerichte daher flexibel auf neue Erscheinungsformen reagieren können.
Die Darstellungen, um die es hier jetzt ging, fielen auch unter den Wortlaut des § 86a StGB. Es wurden eben Kennzeichen einer verfassungwidrigen Organisation verwendet.
Jetzt ist aber die Einschränkung der Norm durch den BGH erfolgt, in der Hinsicht, dass
"wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt",
"der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation [...] nicht von § 86 a StGB erfasst wird".
Das wirklich schlimme an der Sache ist. dass das Landgericht Stuttgart und die vorher tätigen Ermittlungsbehörden, eben diese Einschränkung nicht vorweg genommen haben.
Das ist typisch bürokratisches Vorgehen, wenn eine solche Einschränkung nicht schon von oberster Stelle vorgenommen worden ist.
So viel dazu...
Den Link zur
Pressemitteilung des BGH gibts gratis.