Jetzt hat eine Frau im Ort allerdings Anzeige erstattet.
Nun die Frage ob es wirklich verboten ist. Wir werden bei der Recherche leider nicht schlau. Einige Seiten sagen man darf es nicht öffentlich zeigen, aber das Gesetzbuch und der Abschnitt Rechtslage auf Wikipedia beschränken sich wohl auf Verbote in Fällen die klar eine politische Gesinnung ausdrücken? Fällt ein Tattoo unter Lehre, Religion, Kunst oder ähnliches? Ich finde man kann es so oder so auslegen.
Ein paar Beispiele:
Absatz 3 nimmt Darstellungen dieser Zeichen davon aus, die „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken“ dienen.[5]
Der Bundesgerichtshof klärte in exemplarischen Prozessen die Reichweite von § 86 StGB. Verboten sind demnach Hakenkreuze auf Kriegsspielzeug und originalgetreuen Modellen von Waffen der NS-Zeit. Seit 1973 dürfen Hakenkreuze abgebildet werden, die objektiv den Nationalsozialismus nicht befürworten:
in Kunstwerken, zum Beispiel politischenKarikaturen,[6]in Auktionskatalogen,[7]zur Religionsausübung der Falun Gong in Deutschland,[8]als Antinazisymbole antifaschistischerGruppen, die damit ihre Ablehnung rechtsextremer Organisationen und Ideologien zeigen. Darum hob der Bundesgerichtshof 2007 Urteile auf, die zuvor gegen Verwender von Antinazisymbolen gefällt worden waren.[9]
Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Swastika
Gesetzbuch:
§ 86a
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder2.Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html
Was mir hier ins Auge springt:
Seit 1973 dürfen Hakenkreuze abgebildet werden, die objektiv den Nationalsozialismus nicht befürworten
Tut es ja nicht.
Absatz 3 nimmt Darstellungen dieser Zeichen davon aus, die „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken“ dienen.[5]
Ähnliche Zwecke wie Kunst oder Lehre in dem Fall mit Schnörkel und allem?
Um Rat wäre ich sehr dankbar.
LG