Folgende Bericht habe ich hier gefunden:
tattoonet
Tätowierungen sind heute bei der jüngeren Generation ein fester Bestandteil der Lebensart geworden. Entsprechend hoch ist der Anteil von Frauen und Männern, die sich zu diesem faszinierenden Körperschmuck entschlossen haben. Bei der Mehrzahl aller Tätowierten sind die Tätowierungen im Berufsleben unter der Kleidung verdeckt und somit reine Privatangelegenheit. Doch was ist, wenn im Berufsleben die Tätowierungen öffentlich sichtbar sind und dies eventuell zu Konflikten am Arbeitsplatz führt ? Hierzu die folgende arbeitsrechtliche Betrachtung. Entsprechende Musterurteile zu Tätowierungen sind im deutschen Arbeitsrecht bisher noch nicht explizit bekannt geworden, so daß auf tendenziell vergleichbare oder ähnliche Situationen des Arbeitsrechtes zurückgegriffen werden mußte.
Grundsätzlich sind Tätowierungen zunächst einmal ein Bestandteil des eigenen Privatlebens und stehen somit nicht zur Disposition durch den Arbeitgeber oder Kollegen und Kunden zur Verfügung. Und wo niemand Anstoß an öffentlich sichtbaren (!) Tätowierungen nimmt, besteht auch kein Anlaß sich mit der Thematik auseinanderzusetzen. Was aber, wenn der Arbeitgeber, Kollegen am Arbeitsplatz oder gar Kunden sich darüber beschweren, wenn Eure Tätowierungen sichtbar getragen werden. Dann ist die Antwort schon nicht mehr so einfach, da es hier auf die Umstände des Einzelfalles entscheidend ankommt.
Ein Arbeitgeber hat nur dann eine Handhabe gegen die öffentliche Darbietung der Tätowierungen seines Arbeitnehmers vorzugehen, wenn sich ein Kunde über das Erscheinungsbild seines tätowierten Mitarbeiters beschwert oder der Arbeitsfrieden unter den Kollegen nachhaltig gestört wird. In wieweit ein Arbeitgeber hier ?vorbeugend? handeln darf ist rechtlich sehr umstritten und kann hier nicht beurteilt werden.
In Verbindung mit Beschwerden durch Kunden kommt das sogenannte branchenübliche Erscheinungsbild ins Spiel. Ein Bankangestellter mit Kundenkontakt oder z.B. ein Vorstandsassistent verkörpern sicher ein anderes brachenübliches Erscheinungsbild (und damit verbundene Erwartungshaltungen) als z.B. eine Bedienung in einer schrillen Szenekneipe oder gewerbliche Arbeitnehmer im Stahlwerk. Somit müssen sich die beispielhaft genannten Bankangestellten anders kleiden, womit auch nach heutigem Rechtsverständnis das öffentlich sichtbare Tragen von Tätowierungen hier u.U. arbeitsrechtlich bedenklich sein kann. Während das dezente, kleine Tattoo am Knöchel einer Bankangestellten wohl keine Probleme erwarten läßt, ist davon auszugehen, das sichtbar tätowierte Unterarme, Hände oder andere exponierte Stellen zu massiven Konsequenzen führen werden. Hier kann der Arbeitgeber verlangen, daß die Tätowierungen im Beruf vollständig verdeckt sein müssen und wenn dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird - oder dies wegen der Plazierung der Tätowierung nicht möglich ist - den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsplatz ohne Kundenkontakt versetzen. Wird dieser Versetzung nicht Folge geleistet oder wenn kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz (ohne Kundenkontakt) für den Arbeitnehmer vorhanden ist, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deshalb kündigen.
Im Bereich von Dienstbekleidungspflichten z.B. fliegendes Personal bei Luftfahrt-gesellschaften, Bodenpersonal im Check-in etc. ist davon auszugehen, das öffentlich sichtbare Tätowierungen ebenfalls als unvereinbar mit dem branchenüblichen Erscheinungsbild gelten.
Wenn sich am Arbeitsplatz die Kollegen durch regelmäßige und demonstrative Zurschaustellung von Tätowierungen massiv belästigt fühlen - ohne das Abhilfe möglich ist - so kann dies als Störung des betrieblichen Friedens ausgelegt werden und ebenfalls zur Kündigung führen. Die Rechtsauffassung ist hier ähnlich wie z.B. bei fortgesetzten sexuellen Belästigungen etc. Diese Gefahr ist sicherlich bei Tätowierungen mit provozierender Motivwahl (z.B. extreme politische Bekenntnisse etc.) ganz stark gegeben.
Bei öffentlichen Respektspersonen - wie z.B. Polizisten, Richtern, sonstigem Justizpersonal, etc. - gelten öffentlich (d.h. im Berufleben) sichtbare Tätowierungen als unvereinbar mit der beruflichen Tätigkeit. Das Vorliegen derartiger öffentlich sichtbarer Tätowierungen ist auch ein Einstellungshindernis für diese Berufsgruppe.
Eine verschärfte Problematik kann sich ergeben, wenn der Träger dem Beamtenrecht oder gar dem Soldatengesetz unterliegt, da hier eingeschränkte persönliche Freiheiten gegenüber Beschäftigten in der freien Wirtschaft zu berücksichtigen sind. Hier spielen u.U. auch disziplinarrechtliche Faktoren eine Rolle und u.U. sind die Erwartungen an das Vorgesetztenbild zu berücksichtigen.
Was aber, wenn die Tätowierungen aus dem Privatleben ?durch die Hintertüre? in das Berufsleben hineinspielen ? Betrachten wir dies am denkbaren Fall der fiktiven Sybille Mustermann, die leidenschaftliche Sammlerin von Tätowierungen ist, die in ihrem Berufsleben von ihr jedoch nicht zur Schau gestellt werden.
Wenn Sybille Mustermann eines Tages in der Öffentlichkeit bei einem privaten Anlaß mit gut sichtbaren Tattoos erkannt wird, dann haben die ?lieben Kollegen? ein Gesprächsthema am Arbeitsplatz. Dann wird sich Sybille u.U. einige Kommentare der Kollegen zu ihrem bis dato unbekannten Körperschmuck anhören müssen und das war es dann aus arbeitsrechtlicher Sicht..... Wenn jedoch die Tätowierungen am Arbeitsplatz zum Anlaß genommen werden, Mobbingmaßnahmen gegen den Träger der Tätowierungen einzuleiten, so kann grundsätzlich gerichtlich gegen dieses Mobbing vorgegangen werden. Das große Problem ist dann jedoch die Beweislast im Klagefall.
Problematisch wird es jedoch, wenn Sybille sich in einem Bodyart-Magazin dem Fotographen in extrem offenherziger Art und Weise präsentiert und dazu alle Vorzüge ihres gut gebauten Körpers mit allen Tattoos sehr deutlich ins Bild rückt. Dazu wird ihre Lebensgeschichte abgedruckt und ihre Stellung als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft in Dingenskirchen herausgestrichen. Dann hat unsere fiktive Sybille Mustermann ein ernstes Problem zu erwarten. Dies wäre sicherlich nicht mit ihrer Dienststellung zu vereinbaren und es wäre ihrem Arbeitgeber im Moment nicht zuzumuten, sie in ihrer derzeitigen Position weiterzubeschäftigen. Auch wenn Sybille eine Stewardess bei einer Fluggesellschaft wäre und derartig abgedruckt wird - oder sich gar noch in einem auflagenstarkem ?Hochglanzmagazin für Herren? so abdrucken läßt - muß u.U. davon ausgehen, zeitweise aus dem aktiven Flugdienst ausgeschlossen zu werden, bis ?Gras über die Sache gewachsen ist?. Die arbeitsrechtliche Begründung hierfür wäre in diesem Fall das diese Selbstdarstellung des Arbeitnehmers geeignet ist, das Vertrauen in den Arbeitgeber oder den Berufsstand zu erschüttern. Im Einzelfall kommt es hier sicherlich auf viele Details an, wie ein eventueller konkreter Fall zu bewerten wäre. Faustregel dürfte sein, daß je offenherziger die Darstellungen sind und vor allem wenn der Intimbereich offenbart wird und wenn der Träger einen ?anspruchsvollen? Beruf ausübt, daß dann die Chance einer möglichen arbeitsrechtlichen Komplikationen zunehmen wird.
Dieses Beispiel ist bewußt überzeichnet worden, um an diesem Beispiel die Sensibilität für das Thema zu wecken. In der Praxis wird sich so ein Fall natürlich viel diffiziler darstellen und muß unbedingt individuell bewertet werden.
Fazit: Wer beruflich ?öffentlich sehr exponiert? ist und beabsichtigt, sich bei voller Nennung von Namen, Beruf, Wohnort und Arbeitgeber freizügig mit seinen Tattoos sich für eine entsprechende Publikation zur Verfügung zu stellen, sollte besser vorher Rücksprache mit seinem Arbeitgeber halten und sich eine ?Unbedenklichkeitsbescheinigung? holen, um eventuelle spätere Probleme zu vermeiden. Grundregel in diesem Zusammenhang sollte immer sein, das Privatleben vom Berufsleben strikt zu trennen.
Ein Bericht von Volker
Leider kann ich zu diesem thema nicht allzu viel sagen da ich bisher noch nicht in dieser lage steckte.
Hoffe dies hilft dir etwas weiter
