Als Link habe ich nur das hier gefunden:
http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemi ... esetz.htmlIch habe noch ein Word Dokument wo die Punkte ausgearbeitet sind. Das haben gestern Abend alle Vereinsvorsitzenden bekommen.
Es ist aber klar definiert, dass Tiere denen Gliedmaßen fehlen nicht mehr auf Ausstellungen gezeigt werden dürfen. Damit wird es für diese Züchter schwer bei der Fife diese Rassen anerkennen zu lassen und diese "Zucht" legal zu betreiben.
Es sind zwar nur kleine Schritte, aber es tut sich wirklich was.
Hier mal der Rest von dem was ich an Infos dazu habe:
Erläuterungen:
§ 11b verbietet bereits in der bisher geltenden Fassung die sogenannte Qualzucht. Der Tatbestand der Qualzucht kann durch sehr unterschiedliche Erscheinungsformen und Krankheitsbilder erfüllt sein, so dass er sich einer einfachen und gleichzeitig treffenden und eindeutigen Beschreibung entzieht.
Die Entscheidung, ob ein Fall von Qualzucht vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall von den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes nach Landesrecht zuständigen Behörden zu treffen. Die Vollziehbarkeit des § 11b wird durch die Auslegung, die die Vorschrift durch das sogenannte „Haubenentenurteil“ des Bundesverwaltungsgerichts erfahren hat, erschwert.
In seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die Erkenntnisse, über die ein Züchter oder jemand, der Wirbeltiere durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert, verfügen muss, um durch sein Tun gegen das Qualzuchtverbot zu verstoßen, sehr hoch angesetzt. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in der Vorinstanz zugrunde gelegte „naheliegende Möglichkeit“ für das Auftreten nachteiliger organischer Veränderungen beziehungsweise Schäden infolge der Zucht reiche nicht aus; erforderlich sei vielmehr, dass es „nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als es zufällig zu erwarten wäre“.
Durch die Ersetzung des Tatbestandsmerkmals „wenn damit gerechnet werden muss“ durch „wenn züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch bio- oder gentechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen“ soll der fachlich gebotene Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Auftreten von Qualzuchtmerkmalen infolge der Zucht oder einer bio- oder gentechnischen Veränderung so definiert werden, dass das Verbot die intendierte Wirkung, Qualzucht umfassend zu verhindern, auch tatsächlich entfalten kann.
Abzustellen ist sowohl bei der Zucht als auch bei der Veränderung auf wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse. Dies sind bei der Zucht solche Erkenntnisse, die von einem durchschnittlich sachkundigen Züchter, bei der Veränderung solche Erkenntnisse, die von einer durchschnittlich sachkundigen Person, die bio- oder gentechnische Maßnahmen durchführt, erwartet werden können. Die Veränderungen oder Störungen müssen jeweils wissenschaftlich reproduzierbar sein. Wenn diese Erkenntnisse die Erwartung begründen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung bei der Nachzucht, den veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen nach § 11b Absatz 1 Nummer 1 oder 2 auftreten werden, ist die Zucht oder Veränderung verboten.
Das in Absatz 3 neu eingeführte Ausstellungsverbot umfasst sowohl Tiere, die entgegen dem Qualzuchtverbot gezüchtet oder verändert worden sind, als auch solche, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, ohne dass diese gezielt herausgezüchtet worden sind. Es ist zum einen verboten, solche Tiere auszustellen, zum anderen ist es verboten, mit ihnen an sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Durch das Verbot entfällt der Zuchtanreiz, Tiere, die Qualzuchtmerkmale aufweisen oder, obwohl sie entgegen dem Qualzuchtverbot gezüchtet oder verändert worden sind, zufällig nicht aufweisen, ausstellen beziehungsweise mit diesen an Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen und dabei gegebenenfalls auch Preise gewinnen zu können. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass diese Tiere von einem Publikum wahrgenommen werden und dadurch die Nachfrage nach ihnen steigt. Von dem Ausstellungsverbot erfasst werden auch Tiere, die nach Deutschland verbracht oder eingeführt worden sind und Qualzuchtmerkmale aufweisen.