Moin Devil,
versuche mal zur Sache was beizutragen. Habe in folgendem
thread
was rechtliches zum Thema Tattoo gefunden. Das Du die Post nicht suchen mußt hier 'ne Kopie:
Zitat: Eva aus dem Paradies, geschrieben am 22.1.2003 18.20
Rechtlich gesehen würde ich das so bewerten:
Im weitesten Sinne ist eine Tätowierung doch nichts anders als ein Werkvertrag nach § 631 BGB.
Zitat:
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Und dann noch § 633 BGB, (wieder Zitat):
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
Mehr kann ich als angehende Rechtsanwaltsfachangestellte zu dem Thema auch nicht sagen. Aber soweit ich weiß, sieht die Rechtslage so aus.
Sind vielleicht noch andere "Juristen" hier, die mir das bestätigen können?
Halt Dich mal an die Eva, vielleicht kann sie (bzw. ihr Anwalt) weiterhelfen.
Nur interessehalber, Ärger mit nem Kunden gehabt?
Der Fall würde natürlich auch interessieren
Aber ich denke das wird dann so oder so auf einen Rechtsstreit hinauslaufen.
Gruß vom Bolle
... klingt komisch, ist aber so!