Hallo,
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Was sie meines Erachtns nach entscheiden können wäre, die Anzahlung mit einem neuen, späteren (noch zu vereinbahrenden) Termin zu verrechnen.
Wenn Du die Ärgern möchtest, schreibst Du einen sachlichen(!) BLOG-Beitrag und verlinkst den gelegentlich in deren facebook-Profil usw.
Und wenn Du die richtig ärgern möchtest kannst Du ja mal beim Finanzamt nachfragen, ob und wie die derartige "Gewinne" verrechnen. So richtig sauber kann man das (steuerlich) wohl nicht abbilden...
Gruß,
J.