von upsidedown » 25.07.2011 21:38
Gängig geht man davon aus, dass Du an zwei Tagen in der Woche gute zwei Stunden Besichtigungen angemessen sind. Allerdings nicht wahllos, sondern terminiert.
Den Schlüssel musst Du nicht aus der Hand geben. Aber wenn Du vier Wochen Urlaub machst gehe ich davon aus, dass Du den Zugang gewährleisten können solltest.
Zu dem unten geschriebenen sollte man anmerken, dass es bei "Terminen" nicht darum geht, dass wirklich Leute erscheinen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Interessenten Besichtigungen vereinbaren, jedoch nicht erscheinen. Es geht darum, dass mit dem Vermieter Zeitfenster vereinbart werden, in denen er Interessenten entsenden kann.
Ebenfalls kann auch eine andere Zeit nach 19 Uhr zumutbar sein, wenn Du davor aus arbeitstechnischen Gründen gar nicht kannst oder eben am WE. Moderate Rechtsausübung auf beiden Seiten.
Analog dazu kannste das hier anwenden.
Ist der Mieter darüber unterrichtet worden, dass der Vermieter das Haus oder die Wohnung verkaufen will, muss der Mieter dafür sorgen, dass die Wohnung während der ortsüblichen Besuchszeit vom Vermieter zusammen mit Intressenten besichtigt werden kann. In der Regel bedeutet dies die Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Trotzdem ist eine Terminabsprache mit dem Mieter notwendig. Ohne Termin keine Besichtigung. Überraschende Besuche muss der Mieter nicht hinnehmen. Der Mieter ist mindestens 24 Stunden vorher zu benachrichtigen, andernfalls kann er den Termin ablehnen ( AG Köln WM 1986, 86 ; AG Aachen WM 1986, 87). Bei berufstätigen Mietern kann die Anmeldefrist auch bis zu 4 Tagen betragen (z.B. Außendiensttätigkeit) (AG Münster WM 82, 282). Bei Berufstätigen sollten die Termine während zumutbarer Feierabendzeit zwischen 18:00 und 21:00 Uhr angeboten werden. Bei der Terminierung ist auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Kommt dem Mieter der Termin ungelegen, muss er ihn nicht akzeptieren. Der Vermieter sollte immer Ausweichtermine nennen. Es empfehlen sich "Blocktermine" bei denen die Wohnung jeweils gleichzeitig mit mehreren Interessenten besichtigt wird. Besichtigung an Sonntagen nur mit Zustimmung des Mieters, ebenso an Samstagen. In jedem Fall ist der Vermieter gehalten, Interessen zu bündeln um seinen Informationsbedarf nach Möglichkeit in einem einzigen Besichtigungstermin zu befriedigen. Es verstößt jedenfalls gegen das Gebot schonender Rechtsausübung, wenn eine Mehrzahl von Besichtigungsgründen in kurzer Folge zum Gegenstand immer neuer Besichtigungsbegehren gemacht wird (AG Hamburg (Urteil vom 23. 2. 2006 - 49 C 513/05).
Es reicht aus, wenn der Mieter die Besichtigung einmal wöchentlich für 3 Stunden ermöglicht (LG Kiel WM 93, 52). Hat der Mieter schon sehr viele Besichtigungen erduldet, so reicht es aus, wenn er nur einmal im Monat für 30 Minuten die Besichtigung zulässt ( AG Hamburg WM 92, 540).
Zuletzt geändert von
upsidedown am 26.07.2011 9:39, insgesamt 1-mal geändert.