Also darf man, wenn man Künstler+Träger nicht ausfindig machen kann, ein Tattoo 1:1 kopieren?
Nö!!
Man sollte vielleicht mal darauf hinweisen, daß es sich - zumindest bei Custom-Arbeiten - mit ziemlicher Sicherheit (es gibt da leider keine Entscheidungen und so gut wie keine Literatur zu) um urherberrechtlich geschützte Werke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt. Ein solches zu vervielfältigen löst nicht nur zivilrechtliche Ansprüche (z.B. auf Schadensersatz) aus, sondern stellt regelmäßig auch einen Straftatbestand nach § 106 Abs. 1 UrhG dar.
Das scheint den meisten Leuten, die Copycaten nicht mal bewußt zu sein...

Hab gesten mal mit nem befreundeten und gern kopierten Tätowierer mal überlegt, ob man nicht wirklich mal ein Musterverfahren betreiben soll....
Expect nothing..