Mal ne Rechtliche Frage - Bilder

"Phoenix roxx the house" - Offtopicgerödel

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Beitragvon Bigfoot » 18.12.2003 12:51

Kann mir jemand von euch sagen wie es mit der Rechtlichen seite aussieht wenn ich die bilder meiner arbeiten ins netz stelle brauch ich dann ne einverständnisserklärung der Kunden?
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Beitragvon Mangy » 18.12.2003 12:59

Ja brauchst Du - aber man muß die Person auch eindeutig erkennen können, nicht unbedingt am Gesicht, auch an anderen eindeutigen Merkmalen.
Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG). Nur in bezug auf diesen persönlichkeitsrechtlichen Hintergrund hat es etwas mit Urheberrecht zu tun. Üblicherweise wird aber zwischen Urheberrecht und Recht am eigenen Bild aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung unterschieden.

Der Schutzbereich erstreckt sich nach § 22 S. 1 nicht auf das Herstellen von Bildnissen, sondern nur auf deren Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung. Heute ist aber anerkannt, dass auch eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt des Herstellens von Aufnahmen nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt sein kann. Das ist zumindest dann der Fall, wenn dies in der Absicht einer Veröffentlichung geschieht. Der Begriff des "Verbreitens" ist weiter als der entsprechende Begriff im Urheberrecht. Er betrifft zum Beispiel auch die Weitergabe eines Fotos im privaten Bereich.

Geschützt ist nicht das Foto als solches (Fotomaterial), sondern die äußere Erscheinung des Abgebildeten als Ausdruck seines Wesens und seiner Persönlichkeit. Andere sollen seine Bildnisse nicht beliebig verwenden, insbesondere auch nicht kommerziell ausnutzen dürfen.

b) Zustimmungspflicht

Der Grundsatz ist in § 22 enthalten.
§ 22 KUG lautet wörtlich:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Bildnisses. Darunter versteht man die Abbildung einer Person dergestalt, dass sie von anderen erkannt werden kann. Unter den Schutzbereich fallen also auch Abbildungen, die zwar nicht oder nicht ausschließlich das Gesicht des Abgebildeten zeigen, wohl aber bestimmte charaktistische äußere Merkmale erscheinen lassen.

Weitere Voraussetzung ist die Einwilligung des Abgebildeten zu einer Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses. Einwilligung bedeutet vorherige Zustimmung. Es handelt sich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Deshalb kann bei Minderjährigen eine Einwilligung wirksam nur durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Eine bestimmte Form der Einwilligung ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, sie kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform (§§ 126 ff. BGB) zu empfehlen. Sind mehrere abgebildet, kann von der Einwilligung einer der Personen nicht automatisch auf eine Einwilligung auch der anderen Personen geschlossen werden. Im Allgemeinen ist aber bei der Annahme einer konkludenten oder gar stillschweigenden Einwilligung Zurückhaltung geboten.

Nach § 22 S. 2 wird eine Einwilligung des Abgebildeten gesetzlich vermutet, wenn er dafür, dass er sich abbilden ließ, ein Honorar erhalten hat. Die Vermutung kann allerdings vom Betroffenen widerlegt werden. Für die Frage, ob tatsächlich ein Honorar bezahlt wurde, ist wiederum der Verwerter im Zweifel beweispflichtig. Deshalb ist auch hier anzuraten, schriftliche Verträge zu schließen und sich Zahlungen quittieren zu lassen. Der Zahlende erwirbt durch die Honorarzahlung ein Recht zur Verbreitung und öffentlichen Zuschaustellung des Bildnisses im Rahmen des geschlossenen Nutzungsvertrages und, unabhängig davon, der allgemeinen Grenzen des Persönlichkeitsrechts.
Qelle: eigenes Bild....


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Der Silberstreif am Horizont ist nur der Widerschein des Flächenbrandes der langsam auf uns zu kommt!
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Beitragvon Bigfoot » 18.12.2003 14:53

Danke dir du bist klasse :D
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