Ärztezeitung aus 2010[url=http://de.m.wikipedia.org/wiki/Patientenverfügung]Wikipedia: zur Patientenverfügung[/url]
http://www.mabuse-verlag.de/chameleon/outbox/public/4/165_Erbguth.pdfDas ist ein unendliches Thema. Die Patientenverfügung wird bei vollem Bewusstsein und damit eben lediglich in einem abstrakten Gedankenszenario verfasst. Die Verfasser sind quasi abstrakte Patienten und nicht im Geringsten der Schwierigkeiten bewusst.
Sie muss den/die Eingriff/e die man ausschließen will und die damit auszuschließenden gesundheitlichen Folgen explizit beschreiben. Jede Lücke, jeder Spielraum, der sich eher auf ethisch-moralische Aspekte beruft ("ich möchte nicht leiden" oder "ich möchte nicht geistig eingeschränkt sein"), ohne den Zustand konkret zu beschreiben, führt zu Handlungsspielräumen, die letztlich u.U vor Gericht entschieden werden müssen. Und das eben u.U. auch nicht im Sinne des Patienten.
Die Patientenverfügung ist ohne notarielle Beglaubigung gültig, aber ohne vernünftige Verfassung nun mal nicht ausreichend wirksam.
Ein kurioses aber passendes Beispiel aus der Realität. Eine schwer lungenkranke Patientin verfügt die Extubierung. Als Folge tritt in absehbarer Zeit eine schwere Atemnot ein. Natürlich ringt die Patientin um Luft und signalisiert, dass sie Hilfe braucht. In Folge wird sie erneut intubiert.
Dieser Widerspruch ist nur auflösbar, wenn z.B. in diese individuelle Patientenverfügung Palliativmedizin in Betracht gezogen wird; in diesem Falle z.B. eine angemessen starke Dämpfung mit Opiaten (die im übrigen Atmungsdepressiv sind. Eine in diesem Falle angemessene Medikation bewegt sich an der kritischen Grenze für ein Versagen vitaler Funktionen).
Jeder ärztliche Eingriff ist eine Körperverletzung - ohne Ausnahme! Lediglich die bewusste Einwilligung des Patienten oder dessen verfügten Vertreters, bzw. konkludentes Verhalten und der rechtfertigende Notstand (in diesem Falle Nothilfe?) beheben die Rechtswidrigkeit. Eine entsprechend verfasste Verfügung verweigert diese Einwilligung und lässt sich auch nicht durch einen Notstand gerechtfertigt aushebeln.
Das Problem ist also nicht, dass die Entfernung des Tubus den Tod des Patienten bedingt, denn darauf läuft die Thematik unter dem Strich ja hinaus. Das Problem ist die unzureichende Definition der Patientenverfügungen.
Man kann jetzt auch ein Tötungsdelikt konstruieren, weil die Entfernung des Tubus den Tod bedingen würde und sagen, "tja Pech gehabt, das hätteste sagen müssen, bevor wir Dich intubiert haben". Aber so funktionierts halt auch nicht.
Die Tubusgeschichte ist also letztlich in dieser Generalisierung ein Gerücht.
Aber ein Tattoo reicht eben nicht!
(Das ist ein schwieriges Thema. Für meinen Geschmack wieseln da zuviele Interessenten drin rum, deren Anliegen wenig mit der Realität der Betroffenen zu tun hat.
Ärzte die sich argumentativ auf der selffullfilling prophecy Kette bewegen und eine automatische Verschlechterung der Prognose alleine durch die Verfügung der Patienten vermuten, vergessen m.E. nach, worum es eigentlich geht, nämlich um den Patientenwillen, der eben auch diese Option berücksichtigt aber eben in Kauf nimmt.
Richtig erbärmlich wird es, wenn forschungslastige Mediziner angesichts der 10% aller relevanten Fälle, die wirklich von einer Patientenverfügung betroffen sind, wirklich eine Einschränkung der Forschungsmöglichkeiten befürchten.
Religiöse Spinner mal ganz außen vor.)