Genauer ist es so:
In einem ersten Schritt wird geprüft, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Wird nämlich von dieser abgewichen, ist das Werk (in diesem Fall das Tattoo) per se mangelhaft. Damit kommt man als Kunde fast nie durch, weil man die Beschaffenheitsvereinbarung zu beweisen hätte, was nie gelingt.
Liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wir geprüft, ob das Werk von "mittlerer Art und Güte" ist (mehr ist nämlich nicht geschuldet). Dazu wird sich das Gericht fast immer gutachterlicher Hilfe zu bedienen haben. Auch hier ist der Kunde darlegungs- und beweispflichtig (jedenfalls sobald das Werk abgenommen ist). Tattoos, die so beschissen sind, dass es nicht mal mehr für mittlere Art und Güte reicht, sieht man tatsächlich selten vor Gericht (oder entsprechende Tätowierer zählen nicht zu meinen Mandanten). In den wenigen Fällen, in denen ich mal Kunden von Tätowierern vertreten habe, waren allerdings alle Arbeiten mehr als deutlich unter'm Strich..
Aber um mal zu verdeutlichen, wie schwer es als Kunde ist: Ich habe bis jetzt lediglich ein einziges Verfahren in welchem ich (von Anfang des Rechtsstreits an) einen Tätowierer (oder eine Tätowiererin) vertreten habe (in letzter Instanz) verloren. Und ich mache eigentlich kaum etwas anderes als solche Sachen.
Expect nothing..