Verbotene Tattoos

Allgemeines zum Thema Tattoo

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Beitragvon squarerigger » 16.01.2008 9:15

madmaxx hat geschrieben:Squarerigger es geht aber um Tattoos, das ist schon wieder ne andere Kiste.


Zunächst mal ist das meine Erachtens nix anderes. Die Rechtslage bzgl. der von mir genannten Motive ist zunächst mal eindeutig.

Wie das dann in der Praxis gehandhabt wird, ist wohl wiederum eine andere Sache. Ich kenn leider keinen Präzedenzfall, wo ein Gericht zu solchen Tattoos entschieden hat. Ein öffentliches Zeigen z.B. eines Hakenkreuz-Tattoos kann aber meines Erachtens durchaus unter die genannten Paragraphen fallen. Dort geht es ja um das "Verwenden" solcher Kennzeichen - und ein öffentliches Zur-Schau-Stellen dürfte schon eine solche Verwendung darstellen.

Wenn Du andererseits ein solches Tattoo hast, dies aber niemandem zeigst, dann dürfte Dich kaum jemand zur Rechenschaft ziehen.
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Beitragvon upsidedown » 16.01.2008 11:40

Zum Thema VERBREITUNG, Paßt ungefähr zur Konstellation:
"Nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens fehlt es mangels Tatbestandserfüllung aus Rechtsgründen an einem hinreichenden Tatverdacht für eine Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen fortgesetzten Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Bei dem von dem Angeschuldigten an den Zeugen [?] im Juni oder Juli 1985 veräußerten NSDAP- Parteiabzeichen sowie bei den [...] von ihm in seinem Geschäft zum Verkauf bereitgehaltenen 27 Orden und Ehrenzeichen, die mit Hakenkreuzen versehen waren, handelt es sich zwar um Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. II StGB, die durch den Aufdruck von Hakenkreuzen einen direkten Bezug zu ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 StGB i.V.m. § 86 Abs. Il Nr. 4 StGB herstellen und deren Verbreitung oder öffentliche Verwendung sowie Herstellung, Vorrätighaltung oder Einfuhr zu diesen Zwecken nach dieser Vorschrift verboten ist. Der Angeschuldigte hat solche Kennzeichen jedoch weder öffentlich verwendet noch "verbreitet" und auch nicht zu diesem Zwecke vorrätig gehalten. Der Verkauf des einen NSDAP-Parteiabzeichens an den Zeugen [?] erfüllt nicht den Tatbestand des Verbreitens eines verbotenen Kennzeichens. Zwar kann eine Sache auch im Wege des Verkaufs verbreitet werden, denn das Verkaufen ist lediglich als Unterart des Verbreitens anzusehen vgl. RGSt 9, 292; 36, 350; BGHSt 19, 63/71). Der Angeschuldigte müsste das NSDAP-Parteiabzeichen dem Zeugen [?] dann aber zur Weitergabe an beliebige Dritte verkauft haben.

Der - überwiegend presserechtlich verwendete - Begriff der Verbreitung, der das Inverkehrbringen einer Sache, also ihr öffentliches Zugänglichmachen bezeichnet, enthält das Moment der Auslieferung an einen größeren Personenkreis und steht mithin im Gegensatz zur Hingabe nur an eine oder an einige wenige individuell bestimmte Personen (RGSt 9, 292 /293; 36, 330/531; BGHSt 13, 257/258; Horn in SK StGB 3. Aufl. 1986 § 74 d Rn. 5; Willms in LK 10. Aufl. 1980, § 86a StGB Rn. 7). Allerdings setzt eine Verbreitung begrifflich nicht voraus, dass die Weitergabe einer größeren Stückzahl an einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis erfolgt, sondern kann bereits dann erfüllt sein, wenn ein einzelner Gegenstand an nur eine Person weitergegeben wird, vorausgesetzt, dass die Sache anschließend einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden soll (Stree in Schönke-Schröder, 22. Aufl. 1985, § 86a StGB Rn. 8; Lenckner in Schönke- Schröder a.a.O. § 184 StGB Rn. 57; Dreher/Tröndle 43. Aufl. 1986 § 86a StGB Pn. 3). Damit wird das finale Moment des Begriffes Verbreiten evident, das die Zweckrichtung des Werbens und Förderns enthält (vgl. Willms a.a.O. § 86a Rn. 7). Der Verkauf an eine einzige Person kann daher nur dann als Verbreitung angesehen werden, wenn er von der Vorstellung getragen wird, der Käufer werde die verkaufte Sache seinerseits weiteren Personen zugänglich machen (BGHSt 19, 63/71; Willms a.a.O. § 86a Rn. 7). Die bloße Möglichkeit der Weitergabe reicht dabei nicht aus. Vielmehr muss eine entsprechende Absicht (RGSt 7, 113/115; 9, 292/294; 16, 245/246; BayObLG 51, 417/422; 79, 71) oder zumindest eine in den "Umständen des Einzelfalles begründete Vorstellung (RGSt 42, 209/211; 55, 276/277; BGHSt 19, 63/71; BayObLG 63, 37/38; BayObLG NStZ 83, 120/121; Begründung zum RegEntw. d. 21. StÄG v. 11.4.1984 BT-Drucks. 10/1286; Willms a.a.O. § 86a Rn. 7; Dreher/Tröndle a.a.O. § 86a Rn. 3) des Täters vorliegen.
"

Das Zeigen entsprechender Symbole und sei es als Tätowierung auf dem eigenen Körper erfüllt allerdings den §86a Abs.1 Nr.1 StGB und wird auch so abgeurteilt. Dabei sollte man allerdings nicht vergessen was der Gesetzgeber unter Öffentlichkeit ("öffentliches Zeigen") versteht.
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Beitragvon Deathcore » 18.01.2008 22:33

ich hatte das prob mit acab. wollt es mir eigentlich schon auf oberarm in ein spruchband tätowieren lassen. aber denbayerischen polizisten is ja alles zum zutrauen :shock:


das geilst war in der tanke an der kasse.
ich hatte ein cap auf mit nem 8ball-button.

"kommen sie mal mit und geben sie mir ihr cap"

dachten die tatsähclich dass mein 8ball-button ein hakenkreuz is.
seitdem trau ich denen alles zu :twisted:
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Beitragvon upsidedown » 20.01.2008 14:44

Auf "a.c.a.b" gibt es m.E. kein generelles Verbot; meist sind es die Veranstalter (Fußball, Konzerte etc.) die als Hausherren ein Verbot für den Schriftzug aussprechen. Aber es wird halt als Beamtenbeleidigung aufgefaßt. Witzig in diesem Zusammenhang ist, dass "Troublemaker" sich mal "acab" hat schützen lassen und kurz darauf jeden greifbaren Verwender des Schriftzugs hat anwaltlich abmahnen lassen.
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Beitragvon joerg » 20.01.2008 14:56

upsidedown hat recht

Auf das kürzel A.C.A.B. gibt es kein Verbot. Da gab es ein Grundsatzurteil. Ist noch nichteinmal so lange her (ca. 2 Jahre).

Da hieß es ungefähr so, das wenn man diese Aussage tätige, man das im allgemeinen beziehen würde und nicht explizit auf einen einzelnen Polizisten. Sonst müsse man diesen Polizisten direkt und persönlich ansprechen. Also "du bist ein Bastard".
Somit ist der Tatbestand der persönlichen Beleidigung, und auch der Tatbestand der Amtsbeleidigung nicht erfüllt.

Das man aufgrund eines solchen Spruches auf T-shirt, dem Auto oder sonst irgendwo am Körper nicht gerade auf "Freunde" trifft bei ner Kontrolle durch die Rennleitung, das ist klar, oder?

Aber verboten ist es definitiv nicht. Auch nicht in Bayern! :lol:
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