von upsidedown » 16.01.2008 11:40
Zum Thema VERBREITUNG, Paßt ungefähr zur Konstellation:
"Nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens fehlt es mangels Tatbestandserfüllung aus Rechtsgründen an einem hinreichenden Tatverdacht für eine Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen fortgesetzten Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Bei dem von dem Angeschuldigten an den Zeugen [?] im Juni oder Juli 1985 veräußerten NSDAP- Parteiabzeichen sowie bei den [...] von ihm in seinem Geschäft zum Verkauf bereitgehaltenen 27 Orden und Ehrenzeichen, die mit Hakenkreuzen versehen waren, handelt es sich zwar um Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. II StGB, die durch den Aufdruck von Hakenkreuzen einen direkten Bezug zu ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 StGB i.V.m. § 86 Abs. Il Nr. 4 StGB herstellen und deren Verbreitung oder öffentliche Verwendung sowie Herstellung, Vorrätighaltung oder Einfuhr zu diesen Zwecken nach dieser Vorschrift verboten ist. Der Angeschuldigte hat solche Kennzeichen jedoch weder öffentlich verwendet noch "verbreitet" und auch nicht zu diesem Zwecke vorrätig gehalten. Der Verkauf des einen NSDAP-Parteiabzeichens an den Zeugen [?] erfüllt nicht den Tatbestand des Verbreitens eines verbotenen Kennzeichens. Zwar kann eine Sache auch im Wege des Verkaufs verbreitet werden, denn das Verkaufen ist lediglich als Unterart des Verbreitens anzusehen vgl. RGSt 9, 292; 36, 350; BGHSt 19, 63/71). Der Angeschuldigte müsste das NSDAP-Parteiabzeichen dem Zeugen [?] dann aber zur Weitergabe an beliebige Dritte verkauft haben.
Der - überwiegend presserechtlich verwendete - Begriff der Verbreitung, der das Inverkehrbringen einer Sache, also ihr öffentliches Zugänglichmachen bezeichnet, enthält das Moment der Auslieferung an einen größeren Personenkreis und steht mithin im Gegensatz zur Hingabe nur an eine oder an einige wenige individuell bestimmte Personen (RGSt 9, 292 /293; 36, 330/531; BGHSt 13, 257/258; Horn in SK StGB 3. Aufl. 1986 § 74 d Rn. 5; Willms in LK 10. Aufl. 1980, § 86a StGB Rn. 7). Allerdings setzt eine Verbreitung begrifflich nicht voraus, dass die Weitergabe einer größeren Stückzahl an einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis erfolgt, sondern kann bereits dann erfüllt sein, wenn ein einzelner Gegenstand an nur eine Person weitergegeben wird, vorausgesetzt, dass die Sache anschließend einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden soll (Stree in Schönke-Schröder, 22. Aufl. 1985, § 86a StGB Rn. 8; Lenckner in Schönke- Schröder a.a.O. § 184 StGB Rn. 57; Dreher/Tröndle 43. Aufl. 1986 § 86a StGB Pn. 3). Damit wird das finale Moment des Begriffes Verbreiten evident, das die Zweckrichtung des Werbens und Förderns enthält (vgl. Willms a.a.O. § 86a Rn. 7). Der Verkauf an eine einzige Person kann daher nur dann als Verbreitung angesehen werden, wenn er von der Vorstellung getragen wird, der Käufer werde die verkaufte Sache seinerseits weiteren Personen zugänglich machen (BGHSt 19, 63/71; Willms a.a.O. § 86a Rn. 7). Die bloße Möglichkeit der Weitergabe reicht dabei nicht aus. Vielmehr muss eine entsprechende Absicht (RGSt 7, 113/115; 9, 292/294; 16, 245/246; BayObLG 51, 417/422; 79, 71) oder zumindest eine in den "Umständen des Einzelfalles begründete Vorstellung (RGSt 42, 209/211; 55, 276/277; BGHSt 19, 63/71; BayObLG 63, 37/38; BayObLG NStZ 83, 120/121; Begründung zum RegEntw. d. 21. StÄG v. 11.4.1984 BT-Drucks. 10/1286; Willms a.a.O. § 86a Rn. 7; Dreher/Tröndle a.a.O. § 86a Rn. 3) des Täters vorliegen. "
Das Zeigen entsprechender Symbole und sei es als Tätowierung auf dem eigenen Körper erfüllt allerdings den §86a Abs.1 Nr.1 StGB und wird auch so abgeurteilt. Dabei sollte man allerdings nicht vergessen was der Gesetzgeber unter Öffentlichkeit ("öffentliches Zeigen") versteht.